Schnee und Eis am Gehsteig: Eine Frage der Haftung
Wenn es schneit, dann ist das für viele ein Anlass zur Freude. Die weiße Pracht bedeutet aber für Liegenschaftsbesitzer auch zusätzliche Arbeit. Denn Eigentümer von Grundstücken im Ortsgebiet, die an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, sind verpflichtet, Gehsteige und Gehwege von Schnee zu räumen. Bei Eis- und Glättegefahr muss auch gestreut werden.
Was Grundbesitzer tun müssen
Wann muss geräumt werden? Gehsteige und Gehwege müssen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr begehbar sein. Ist kein Gehsteig vorhanden, muss der Straßenrand in einer Breite von einem Meter begehbar sein. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob auf dem Grundstück ein Gebäude steht oder nicht. Welche Strafe droht, wenn der Verpflichtung nicht nachgekommen wird und etwas passiert? Wird die Streupflicht nicht eingehalten, kann dies eine Verwaltungsstrafe nach sich ziehen, aber auch bis hin zu einem gerichtlichen Verfahren mit Verurteilung führen, so die Mietervereinigung.
Schnee am Dach
Bei anhaltendem Schneefall oder gefrierendem Regen ist ein einmaliger Winterdienst in der Früh nicht ausreichend. In solchen Fällen muss man mehrmals am Tag zur Schaufel greifen. Auch sind Liegenschaftsbesitzer dazu verpflichtet, Schneewechten oder Eiszapfen vom Dach zu entfernen. Allerdings ist eine Schneeräumung rund um die Uhr unzumutbar. So kann zum Beispiel nicht erwartet werden, dass die Wege in der Nacht so betreut werden wie untertags.
Wer haftet im Schadensfall?
Grundsätzlich ist der Grundeigentümer zum Räumdienst verpflichtet. Er kann diese Aufgabe aber an Dritte übertragen, an einen Winterdienst sein oder den Hausbesorger. Derjenige haftet dann. Rutscht ein Fußgänger auf einem eisglatten, nicht gestreuten Gehweg aus und verletzt sich, drohen haftungsrechtliche Konsequenzen. Das können Schadenersatzforderungen sein, Schmerzensgeld oder sogar ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung.
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