OGH-Urteil zum Thema Gefälligkeitsreparatur
Es begann harmlos. In einer Wohnung in Österreich ging ein Wasserhahn kaputt und es musste ein neuer her. Die Mieterin ging in den Baumarkt und kaufte eine neue Armatur, für die Kosten kam die Hausverwaltung des betreffenden Hauses auf. Auf die Frage, wer nun für das Montieren des neuen Wasserhahns zuständig sei, bot die Mieterin an, ihr Vater könne die Arbeit übernehmen. Gesagt, getan.
Der Fall
Doch es stellte sich heraus, dass der Vater wenig von dem Handwerk verstand. Denn bei der Armatur handelte es sich um eine Hochdruckarmatur, die nicht zum Untertisch-Warmwasserspeicher in der Wohnung passte, es hätte eine Niederdruckarmatur verwendet werden müssen.
Das ist passiert
Einige Zeit nach der Montage ereignete sich schon das Unglück: Es kam zu einem Wasseraustritt und in der Folge zu Schäden in mehreren Wohnungen im Haus in der Höhe von insgesamt 70.851,12 Euro. Die Versicherung gab dem Vater die Schuld – mit der Begründung, es habe ihm an nötigem Fachkenntnissen gefehlt. Er müsse für die Zahlung aufkommen.
Urteil des OGH
Am 23. Februar kam der Oberste Gerichtshof schließlich zu folgendem Urteil: Ja, „derjenige, der sich ohne erforderliche Fachkenntnisse an eine in der Regel von einem Fachmann durchzuführende Arbeit heranmacht“, handle „schuldhaft und haftet deliktisch“. Aber: Auch die Hausverwaltung treffe ein „gleichteiliges Mitverschulden, weil sie sich nicht vergewissert hat, ob der Beklagte über die notwendige Sachkunde verfügt und nicht darauf bestanden hat, einen Fachmann beizuziehen.“
Was man daraus lernen kann
Aus dem Fall lassen sich nun zwei Schlüsse ziehen. Zum einen kommt es einer Hausverwaltung wohl billiger, einen fachkundigen Installateur für Reparaturen anzurufen. Eine Reparatur eines Wasserhahns kostet – je nach Arbeitszeit – im Schnitt zwischen 130 und 150 Euro. Zum anderen sollten Mieter nie jemanden aus Gefälligkeit einen Wasserhahn reparieren lassen, es sei denn, derjenige weiß, was er tut.
Kommentare