Grassers Privatkonkurs: Vorgelegtes Vermögensverzeichnis war unvollständig
Karl-Heinz Grasser während des Buwog-Prozesses.
Knapp ein Jahr nach der Eröffnung der Privatinsolvenz von Karl‑Heinz Grasser hat am Dienstag erstmals eine Prüfungstagsatzung am Bezirksgericht Kitzbühel stattgefunden – und sie ließ viele Fragen offen. Der ehemalige Finanzminister, der seit Anfang Juni 2025 wegen Untreue im Buwog‑Komplex rechtskräftig verurteilt ist, blieb dem Termin entschuldigt fern. Für die Gläubiger war das ein herber Rückschlag.
Über Grassers Vermögen wurde am 6. Mai 2025 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Als Insolvenzursache nannte der Schuldner selbst seine strafrechtliche Verurteilung samt Privatbeteiligtenzuspruch an die Republik Österreich in Höhe von rund 9,8 Millionen Euro. Kurz darauf trat Grasser seine Haftstrafe an, seit Jänner 2026 verbüßt er den Rest mit einer Fußfessel.
Die nun abgehaltene Prüfungstagsatzung war ursprünglich bereits für August 2025 geplant, musste aber wegen der Haft verschoben werden. Sie diente nicht nur der Prüfung der angemeldeten Forderungen, sondern auch als Gläubigerversammlung zur Erörterung von Grassers Vermögenslage – ein Punkt von zentraler Bedeutung.
Forderungen in Millionenhöhe
Insgesamt haben bisher 15 Gläubiger laut AKV, Creditreform und KSV1870 Forderungen in Höhe von rund 35,65 Millionen Euro angemeldet, davon wurden Forderungen über etwa 23,169 Millionen Euro anerkannt, weitere rund 12,49 Millionen Euro bestritten. Allein diese Zahlen zeigen die wirtschaftliche Dimension des Verfahrens.
Gerade deshalb hätten viele Gläubiger erwartet, den Schuldner persönlich befragen zu können. Das Insolvenzrecht räumt ihnen ausdrücklich das Recht ein, Fragen zu Einkommen, Vermögen und früheren Vermögensbewegungen zu stellen. Grassers Abwesenheit nahm ihnen diese Möglichkeit.
Unvollständiges Vermögensverzeichnis
Brisant ist zudem, dass sich das vom Schuldner im Mai 2025 vorgelegte Vermögensverzeichnis als unvollständig erwiesen hat. Der Insolvenzverwalter stieß im Zuge seiner Ermittlungen auf eine Lebensversicherung, die Grasser nicht angegeben hatte. Deren Auflösung brachte einen mittleren fünfstelligen Betrag auf das Massekonto, so der AKV.
Das ist insofern heikel, als die Abgabe eines falschen oder unvollständigen Vermögensverzeichnisses strafbar ist. Das Gericht kündigte an, Grasser bei der nächsten Tagsatzung das Vermögensverzeichnis unter Wahrheitspflicht zur Unterfertigung vorzulegen.
Bescheidenes Einkommen
Nach Angaben des Insolvenzverwalters ist Grasser derzeit mit 35 Wochenstunden bei einem Unternehmen für Inneneinrichtungen in Kitzbühel beschäftigt und verrichtet dort administrative Tätigkeiten. Sein Einkommen beträgt 2.200 Euro brutto, nur ein sehr geringer Teil ist pfändbar und fließt in die Insolvenzmasse.
Gemessen an Ausbildung, Karriere und jahrzehntelangem Spitzenverdienst wirft diese Einkommenssituation Fragen auf. Der 57‑Jährige gab an, seit 2024 auf finanzielle Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen zu sein. Sein früheres Vermögen habe er im Wesentlichen für die Kosten des Strafverfahrens aufgebraucht.
Vermögensverwertung noch nicht abgeschlossen
Bisher konnten der Insolvenzverwalter Erlöse aus der Auflösung der Lebensversicherung sowie aus Bankguthaben erzielen. Weitere Vermögenswerte werden in Liechtenstein vermutet, sind jedoch derzeit beschlagnahmt. Die Freigabe dieser Gelder zählt nun zu den zentralen Aufgaben des Verwalters, so der AKV.
Zudem wurde Grasser gerichtlich verpflichtet, seine Vermögensgebarung der vergangenen Jahre offenzulegen. Sollte sich herausstellen, dass Vermögensverschiebungen anfechtbar sind, könnten Rückforderungen folgen.
Zahlungsplan unter Vorbehalt
Ob Grassers angebotener Zahlungsplan mit einer Barquote von drei Prozent binnen überhaupt eine Chance hat, ist unklar. Laut Gesetz darf darüber erst abgestimmt werden, wenn das gesamte Vermögen verwertet wurde.
Für die Gläubiger steht viel auf dem Spiel. Lehnt man den Zahlungsplan ab, wären wesentliche Forderungen der Republik Österreich aufgrund gesetzlicher Sonderbestimmungen von einer späteren Restschuldbefreiung ausgenommen. Denn bei Schadenersatzforderungen aus Straftaten gibt es keine Restschuldbefreiung. Die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung wird daher nicht nur rechtlich genau beobachtet.
"Der Zahlungsplan war in dieser Tagsatzung noch kein konkretes Thema, daher kann auch noch nicht abgeschätzt werden, ob eine Einigung mit der Finanz und der Republik gelingt. Eine Abstimmungstagsatzung ist bestenfalls im Frühherbst zu erwarten", bestätigt Tamara Vujic von Creditreform dem KURIER
Eines ist nach dem ersten großen Termin klar: Die wirtschaftliche Aufarbeitung der Insolvenz-Causa Grasser ist noch lange nicht abgeschlossen.
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