Etappensieg für Investor Tojner, OGH bestätigt Beschwerde
Dem Vorwurf der „Untreue gegen die Allgemeinheit“ gegen den Investor Michael Tojner werde durch eine Entscheidung des Oberste Gerichtshofs (OGH) der rechtliche Boden entzogen. So interpretiert Tojners Anwalt Karl Liebenwein eine Entscheidung des Höchstgerichtes vom Dienstag.
Der OGH habe einer Beschwerde der Generalprokuratur Recht gegeben und bestätige damit, dass die Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) in der Causa „Gemeinnützige Wohnbauträger Riedenhof, Gesfö und Pannonia“ den Tatbestand der Untreue falsch angewendet habe. Auf diesem Tatbestand baue aber der Großteil der Anschuldigungen auf.
Liebenwein kommentiert die Entscheidung als „wichtigen Erfolg, im laufenden Ermittlungsverfahren werden wir nachweisen, dass Dr. Tojner im Zuge des Entzugsverfahrens der Gemeinnützigen Bauvereinigungen Riedenhof, Gesfö und Pannonia keine rechtswidrigen Handlungen gesetzt hat“.
Anwalt Johannes Zink dagegen, der das Land Burgenland vertritt, erklärte dazu, dieser Teilaspekt betreffe das Land nicht. Man habe Tojner wegen Betrugs angezeigt.
Das Land Burgenland hatte 2019 eine Strafanzeige gegen Tojner eingebracht, er habe das Land geschädigt. Die WKStA wirft Tojner vor, er habe das Land bei der Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Wohnbaugenossenschaften betrogen, um danach durch den Verkauf der Wohnungen hohe Gewinne zu lukrieren.
Tojner hatte wie berichtet die Genossenschaften gekauft. Für die Aberkennung der Gemeinnützigkeit musste er dem Land eine Entschädigung zahlen. Um 180 Millionen Euro zu wenig, argumentiert das Land. Der Landesrechnungshof hatte allerdings festgestellt, dass das Land selbst bei den Entzugsverfahren der Gemeinnützigkeit Fehler gemacht habe und diese "nicht ordnungsgemäß" abgewickelt wurden. Dies habe laut Liebenwein "zu zahlreichen Verfahrungsmängeln sowie aktenwidrigen und fehlerhaften Bescheiden geführt".
Die Generalprokuratur hat sich zur Klarstellung einer Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Wien betreffend das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz an den OGH gewandt. Es habe sich dabei um eine Rechtsfrage aus dem Verfahrenskomplex gehandelt, andere Rechtsansichten seien nicht geprüft worden, hieß es am Dienstag aus dem OGH zur APA. Laut Urteil treffe das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz keine Regeln zum Vermögensschutz der wirtschaftlich Berechtigten einer als gemeinnützige Bauvereinigung anerkannten Gesellschaft.
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