All der Nervosität und den Gerüchten bereiten bedeutende Rechtsprofessoren auf KURIER-Nachfrage ein Ende: Laut dem neuen Covid-19-Maßnahmengesetz darf es derzeit gar keinen Lockdown geben, schon gar nicht auf Bestellung durch irgendwelche Politiker oder Lobbygruppen.
Könnte derzeit ein bundesweiter Lockdown verordnet werden?
Das Gesetz schreibt im Paragraf 5 ganz klar fest, dass der Gesundheitsminister Ausgangsregeln nur verordnen darf, wenn ein Zusammenbruch des Gesundheitssystems unmittelbar droht. Und davon kann derzeit (zum Glück) keine Rede sein. „Es wäre unverhältnismäßig, im gesamten Bundesgebiet Ausgangsverbote zu erlassen, wenn es aus epidemiologischer Sicht auch reichen würde, die Verbote nur auf einzelne Gebiete zu beschränken“, sagt der Verfassungsexperte Bernd-Christian Funk.
Das bestätigt auch Michael Mayrhofer, Professor für Öffentliches Recht an der Universität Linz, der zudem im Expertengremium von Gesundheitsminister Rudolf Anschober sitzt: „Ein neuerlicher Lockdown wäre nach dem derzeitigen Gesetz nicht zulässig, weil ein Zusammenbruch des Systems aktuell nicht im Raum steht.“
Unter welchen Umständen kann ein territorialer Lockdown verordnet werden?
Auch ein territorialer Lockdown müsste „epidemiologisch begründet sein“. Sprich: die Infektionszahlen müssten hoch, die Spitalskapazitäten am Limit sein. Bei roter Ampel wäre so ein Lockdown wohl denkbar. Aber: „Das müsste schon sehr gut begründet werden“, betont Mayrhofer – und zwar im Vorhinein. Der Verfassungsgerichtshof hat das klar eingefordert. Mayrhofer: „Wenn der Gesundheitsminister den sehr großen Spielraum, den ihm das Gesetz gibt, ausnützt, muss er genau dokumentieren, warum er so handelt.“
Könnte Gesundheitsminister Anschober Reisen (innerhalb Österreichs) untersagen?
Darüber ließe sich streiten, sagt Verfassungsexperte Funk. Von den Ausgangsbeschränkungen gibt es nämlich Ausnahmen: familiäre oder berufliche Verpflichtungen, aber auch „Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung“. Und darunter könnte ein Urlaub fallen. Funk erklärt als Beispiel: „Wenn jemand bei einer polizeilichen Kontrolle sagt, er fährt nach Tirol, um dort am Berg spazieren zu gehen, dann könnte das zulässig sein.“ Es gebe in dem Gesetz „gewisse Unschärfen“, die einem Reisewilligen Optionen offenlassen.
Anschober könnte aber auf Basis des Epidemiegesetzes bestimmte (Reise-)Gebiete sperren. Das hat er bereits im Frühjahr getan, als einzelne Gemeinden Tirols unter Quarantäne gestellt wurden.
Könnte Anschober alle Hotels schließen, sodass man in den Herbstferien nicht reisen kann?
Alle nicht, aber jene in bestimmten (roten) Zonen schon. Bei der Schließung von Betrieben muss zwar nicht der Zusammenbruch des Gesundheitssystems drohen, aber Anschober müsste nachweisen, dass „gelindere Maßnahmen“ nicht reichen. Das würde Reisen – zumindest mit Übernachtung – de facto verunmöglichen.
Kann man wie in Spanien oder Italien dazu angehalten werden, sich nicht mehr als ein paar hundert Meter weit von der Wohnung wegzubewegen?
Nein, von einer Beschränkung des Umkreises zum Wohnort ist im Gesetz nicht die Rede, sagt Funk. Es ist auf Handlungszwecke ausgerichtet und so konzipiert, das Betreten und Verweilen zu beschränken. Auch Hausarrest kann nicht verordnet werden. Funk: „Zu sagen, dass in den Herbstferien alle den privaten Wohnbereich nicht verlassen dürfen, gibt das Covid-Maßnahmengesetz vom Wortlaut nicht her.“ Ein „Hausarrest“ ist nur im Sinne einer Quarantäne wegen einer (möglichen) Corona-Infektion möglich.
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