Wie die Beschlagnahme von Handys künftig ablaufen soll
Diese Woche wurde im Nationalrat die Reform der Datensicherstellung beschlossen. Mit 1. Jänner 2025 gelten neue Regeln, wenn die Polizei ein Handy bzw. andere Datenträger in die Hände bekommt.
Zentraler Punkt ist, dass die Staatsanwaltschaften in ihren Anordnungen künftig genau definieren müssen, welche Daten sie brauchen – und ein Richter dies genehmigen muss. Zudem muss die Auswertung transparent gestaltet sein. Das hat der Verfassungsgerichtshof eingefordert, als er die bis dato geltende Regelung gekippt hat.
Klar ist aber: Nicht jede Handysicherstellung greift so tief in die Privatsphäre eines Beschuldigten (und seines Umfeldes) ein wie jene bei Ex-ÖVP-Intimus Thomas Schmid, die eine Lawine an Verfahren ausgelöst hat – und die viele in der Debatte wohl im Hinterkopf hatten.
Das neue Gesetz soll im „Alltagsgeschäft“ der Ermittler funktionieren, so die Zielvorgabe von Praktikern. Enthalten sind deshalb Regelungen für „Gefahr im Verzug“ sowie für den punktuellen Zugriff auf Daten. Der größte Streitpunkt in den politischen Verhandlungen war der Umgang mit Zufallsfunden und die Frage, wer Zugang zum gesamten Datenschatz hat.
Wie sich dies nun in der Praxis gestalten soll, schildert der KURIER anhand von drei Fallbeispielen:
Die Polizei schnappt einen Dealer auf offener Straße Beamte dürfen sofort ins Handy des Verdächtigen schauen und nach Kommunikation mit Komplizen oder Abnehmern suchen – so wie bisher schon; das neue Gesetz schafft nur den rechtlichen Rahmen dafür. So ist auch geregelt, dass die Sichtung protokolliert und nachträglich genehmigt werden muss.
Die „Gefahr im Verzug“-Regelung wurde für Fälle geschaffen, in denen es schnell gehen muss, beispielsweise, weil jemand „verschwindende Nachrichten“ eingestellt hat oder Mittäter flüchten könnten. Selbiges gilt bei Mord oder Terror-Delikten.
Allerdings:
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