Gesetzestext für Auftrittsverbot ausländischer Politiker liegt vor

Symbolfoto: Demonstration in Wien
Türkische Wahlkampfauftritte: Innenminister und Außenminister sollen Auftritte von ausländischen Politikern untersagen können. Wenn sich die Versammlung auf Nicht-EU-Staaten bezieht und den demokratischen Grundwerten widerspricht.
  • Laut dem nun vorliegenden Gesetzestext muss beim Beantragen von Versammlungen künftig angegeben werden, ob ausländische Politiker daran teilnehmen
  • Der Innenminister muss dann von der Behörde informiert werden und kann die Entscheidung über eine Untersagung an sich ziehen
  • Außenminister und Bundesregierung werden vom Innenminister einbezogen
  • Gründe für Untersagung: Wenn die beabsichtigten Botschaften "mit den demokratischen Grundwerten oder den menschenrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich unvereinbar sind oder sich auf das friedliche Zusammenleben der Menschen in der Republik Österreich negativ auswirken"

Innenminister Wolfgang Sobotka (ÖVP) hat seine Pläne für ein Auftrittsverbot ausländischer Politiker bei Versammlungen in Österreich vorgelegt. Anlass dafür sind mögliche Einsätze türkischer Politiker bei Wahlkampfveranstaltungen in Österreich. Laut dem Entwurf zum Versammlungsgesetz soll der Innenminister künftig gemeinsam mit dem Außenminister solche Auftritte untersagen können.

"Wird an einer Versammlung voraussichtlich ein Vertreter des öffentlichen politischen Lebens eines ausländischen Staates teilnehmen, hat die Behörde den Bundesminister für Inneres zu verständigen, der die Entscheidung über eine Untersagung an sich ziehen kann. Diesfalls obliegt ihm im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres nach Anhörung der Bundesregierung die allfällige Untersagung der Versammlung unter Berücksichtigung der sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebenden Schranken", heißt es in dem der APA vorliegenden Gesetzesentwurf.

Unvereinbarkeit mit demokratischen Grundwerten

Die Anzeige von Versammlungen durch die Veranstalter muss demnach künftig auch Aufschluss über "die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern des öffentlichen politischen Lebens ausländischer Staaten und von Vertretern internationaler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte" geben. Untersagt werden kann eine Veranstaltung mit ausländischen Politikern, "wenn anzunehmen ist, dass Fremde aus Drittstaaten mitwirken werden, sich die Versammlung unmittelbar auf politische Vorgänge in einem Staat außerhalb der Europäischen Union bezieht und dabei Meinungen erörtert und kundgetan werden sollen, die mit den demokratischen Grundwerten oder den menschenrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich unvereinbar sind oder sich auf das friedliche Zusammenleben der Menschen in der Republik Österreich negativ auswirken".

Innenminister kann Entscheidung an sich ziehen

Laut den Erläuterungen der geplanten Gesetzesnovelle besteht die Möglichkeit, dass der Innenminister die entsprechende Amtshandlung an sich ziehen kann. Das An-Sich-Ziehen umfasst dabei die Untersagung, also die Erlassung des Untersagungsbescheides, alle anderen Maßnahmen verbleiben bei der zuständigen Behörde. Die Einbeziehung von Außenminister und Bundesregierung soll dem Umstand Rechnung tragen, "dass die Untersagung einer Versammlung, bei der sich ein Vertreter des öffentlichen politischen Lebens angekündigt hat, von gesamtstaatlicher und insbesondere außenpolitischer Bedeutung ist".

Dabei soll berücksichtigt werden, dass nicht generell jede Versammlung mit drittstaatsbezogenem politischem Hintergrund untersagt werden kann, sondern nur jene Versammlungen betroffen sein sollen, bei denen Meinungen erörtert und kundgetan werden, die mit den demokratischen Grundwerten der Republik oder den etwa sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention für Österreich ergebenen Verpflichtungen unvereinbar sind. Und es sollen Versammlungen mit drittstaatsbezogenen politischen Inhalten untersagt werden können, die sich nachteilig auf ein friedliches Zusammenleben in Österreich auswirken können, heißt es in den Erläuterungen weiter.

Botschaft der Versammlung muss bekannt sein

Betroffen werden demnach nur Versammlungen sein, bei denen von vornherein bekannt ist, welche politischen Botschaften verbreitet werden sollen, weil etwa die Grundintention der Partei oder des auftretenden Vertreters solche sind, die dem demokratischen Grundverständnis zuwiderlaufen oder mit den Menschenrechten nicht vereinbar sind. Schließlich sollen auch Versammlungen untersagt werden können, die sich auf das friedliche Zusammenleben - etwa im Hinblick auf die Integration von Menschen mit ausländischen Wurzeln in Österreich - nachteilig auswirken.

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