Wo sehen Sie Probleme?
Es gibt hier natürlich noch sehr viel Kleingedrucktes, wo es etlichen Diskussionsbedarf gäbe. Und hier muss ich schon sagen, dass es mehr als bedauerlich ist, dass nur drei Wochen Zeit für die Begutachtung bleiben. Das ist der Bedeutung dieser Materie sicher nicht angemessen.
Halten Sie die Sicherheitsnetze, die man hier eingezogen hat, für ausreichend – oder zu restriktiv?
Es geht gar nicht darum, was ich mir persönlich wünsche, sondern wir müssen das VfGH-Erkenntnis respektieren. Hätte man da nun die Latte zu hoch gelegt, könnte es leicht sein, dass das sehr schnell wieder vor dem Höchstgericht landet: weil man sagt, ihr habt die Regeln so eng gefasst, dass die Suizidbeihilfe faktisch verunmöglicht wird. Ich denke, der Entwurf ist hier schon sehr weit im Sinne der Restriktionen gegangen. Wenn man da noch darüber hinausgegangen wäre, hätte die Gefahr bestanden, dass das neuerlich gekippt wird.
Glauben Sie, dass die Antragsteller das teilweise Kippen des § 78 nur als Zwischenetappe betrachten und letztlich auch auf den § 77 (Tötung auf Verlangen) abzielen?
Es ist anzunehmen, dass jene, die aus weltanschaulichen Gründen mehr wollen als nur assistierten Suizid, sich mit einer Neuregelung von § 78 nicht zufriedengeben und in absehbarer Zeit einen neuen Anlauf nehmen werden, um auch die Tötung auf Verlangen straffrei zu stellen. Darauf müssen wir uns als Gesellschaft einstellen. Und wir werden auch über Grenzfälle diskutieren, wo man sagt: Wäre es nicht im Sinne der Billigkeit angemessen, dass jemand, der rein physisch gar nicht die Möglichkeit hat, sich selbst das Leben zu nehmen, dann im Extremfall auch das Recht auf Tötung auf Verlangen eingeräumt bekommen sollte.
Wenn man sich darauf einlässt, sieht man, dass es immer schwieriger wird, zu begründen, warum man hier eine strikte Grenze ziehen soll. Wenn man in die Benelux-Länder schaut, oder auch nach Spanien und Portugal, dann sieht man, dass man dort konsequenterweise noch weiter gegangen ist. In der Schweiz, wo Suizidbeihilfe schon lange etabliert ist, ist das derzeit nicht der Fall. Aber sehr wohl wird dort die Debatte geführt, ob mir der Staat den Zugang zu tödlichen Barbituraten gewähren muss. Dabei geht es um die Frage: Ist das Recht, zur Selbsttötung die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen, ein Abwehrrecht – d. h. der Staat darf mich nicht daran hindern; oder wird das unter der Hand zu einem Anspruchsrecht – das bedeutet, der Staat muss mir dabei helfen. Dieser Paradigmenwechsel bereitet mir offen gestanden Sorgen.
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