Der Grund: Die Beugestrafe muss pro Befragung nur einmal bezahlt werden, nicht für jede einzelne Frage, die nicht beantwortet wird. Die Begründung des BVwG im Wortlaut: "Eine Beugestrafe von EUR 1.000,00 pro Frage, würde es den Abgeordneten ermöglichen, die wirtschaftliche Existenz einer Auskunftsperson zu schonen oder auch zu vernichten." Heißt: Die Abgeordneten könnten viele Fragen stellen und das Strafmaß somit in die Höhe treiben.
Im Vergleich zu einer Falschaussage oder einem Nicht-Erscheinen im U-Ausschuss, wird die Verweigerung einer Aussage somit eher sanft bestraft. Wer der Ladung als Auskunftsperson nicht nachkommt, erhält eine Beugestrafe in Höhe von 500 bis 5.000 Euro. Im Wiederholungsfall steigt die Strafe von 2.000 auf 10.000 Euro.
Noch gravierender ist eine Falschaussage. "Wenn ich meinem Mandanten sage, gehe in den U-Ausschuss und sage die Wahrheit, dann wird ihm mitunter unterstellt, dass er falsch ausgesagt hat und er wird angezeigt. Dann ist er plötzlich Beschuldigter und es droht eine Strafe von bis zu drei Jahren Haft", sagt Rechtsexperte Johannes Zink zum KURIER. "Wenn ich einer Ladung des U-Ausschusses nicht nachkomme, dann kostet mich das 5.000 Euro. Wenn ich aber hingehe und unberechtigterweise nichts sage, dann kostet mich das 800 Euro. Da muss ich doch jedem Mandanten raten, gehe hin und sage nichts." Nachsatz: "Denn eine professionelle Vorbereitung eines Mandanten auf den U-Ausschuss mit einem guten Anwalt kostet um die 4.000 Euro." Zink ist der Ansicht, dass der U-Ausschuss diesbezüglich dringend reformiert gehört.
Beim Strafmaß wurden Schmids Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt. Es sei "keineswegs als bloß unerheblich einzustufen", wenn jemand Aussagen zu verweigere, da dem U-Ausschuss eine parlamentarische Kontrollfunktion zukomme, heißt es im BVwG-Beschluss.
Schmid wurde noch einmal geladen
Der U-Ausschuss beschloss am 3. November Schmid erneut zu laden. Die Beugestrafe konnte nur deshalb verhängt werden, weil der Zweck der Beugung - eine weitere Ladung - noch erreicht werden kann. Fix ist die Auslegung des BVwG noch nicht: Schmid bzw. sein Anwalt Roland Kier könnten binnen sechs Wochen beim BVwG Revision erheben. Sehr wahrscheinlich ist das freilich nicht, wurde Schmids Strategie - sich zu entschlagen, weil er sich im laufenden Strafverfahren nicht selbst belasten wolle - doch weitgehend "abgesegnet".
Über den Ex-ÖBAG-Chef wurden bereits zwei Beugestrafen verhängt, da er einer Ladung als Auskunftsperson zweimal nicht nachkam.
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