Karfreitag in der Warteschleife: Wo wird überhaupt gearbeitet?

Karfreitag in der Warteschleife: Wo wird überhaupt gearbeitet?
Die Streichung des Feiertags wird überall anders gehandhabt. Der KURIER hat einen Rundruf in Österreichs Ämtern gemacht.

"La donna è mobile": Das Lied, das in der Warteschleife der Stadt Bregenz am Freitagvormittag drei Minuten lang aus dem Telefonhörer schallt, bringt die Lage am Karfreitag auf den Punkt. Wer heute arbeitet und wer nicht bzw. wie lange, ist eine "launenhafte" Angelegenheit - so wie die in der Oper "Rigoletto" besungene Frau.

Die Regierung hat ja den Karfreitag als Feiertag für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche gestrichen und stattdessen einen "persönlichen Feiertag" erfunden - ein Urlaubstag aus dem üblichen Kontingent, der heuer bis 4. April angemeldet werden musste.

Dienstgeber können ihren Mitarbeitern aber auch Sonderurlaub gewähren, und im öffentlichen Dienst haben Bund, Länder, Städte und Gemeinden unterschiedliche Regelungen eingeführt.

Dadurch ist genau das passiert, was viele im Vorfeld befüchtet hatten: Es ist ein Fleckerlteppich an Arbeitszeit-Regelungen entstanden. Und jene, die heute trotzdem arbeiten, dürften in der Amtsstube relativ einsam sein, betrachtet man die Dauer, die der KURIER am Vormittag in diversen Warteschleifen hing.

Die einen machen mittags Schluss...

Bei der Stadt Wien fliegt man vormittags erst einmal ganz aus der Leitung, und zwischen Telefonat und Rückmeldung per Mail vergeht dann so viel Zeit, dass man meint, die Zuständigen wären in der Zwischenzeit schon nach Hause gegangen. Tatsächlich haben die Wiener Beamten ab 12 Uhr frei, also wie die Kollegen im Bund nur einen halben Tag gearbeitet.

Selbiges gilt für das Amt der Vorarlberger Landeshauptstadt Bregenz: Da erklingt die "Rigoletto"-Kanzone nach 12 Uhr nur noch im Hintergrund, während eine Frauenstimme auf die üblichen Amtszeiten verweist.

In den Bundesministerien ist es seit den 1960er-Jahren Usus, dass am Karfreitag nur bis zu Mittag gearbeitet wird. Beamtenminister und Vizekanzler Heinz-Christian Strache (FPÖ) hat im Vorjahr eine Ausnahme gemacht und allen Bediensteten seines Ministeriums freigegeben.

"Das war eine Anerkennung für die besonderen Leistungen, die die Mitarbeiter nach der Umstrukturierung des Ministeriums durch den Regierungswechsel erbracht haben", erklärt ein Sprecher - der beim KURIER-Anruf übrigens prompt ans Telefon ging.

.. andere haben "einen ganz normalen Arbeitstag"...

Beim Land Oberösterreich wird die jazzige Fahrstuhlmusik jäh unterbrochen, als ein Ansprechpartner der Personalabteilung beim Telefon abhebt und erklärt, dass der heutige Karfreitag ein "ganz normaler Arbeitstag" sei. Gearbeitet wird, wie an jedem Freitag, sechs Stunden lang; also je nach Dienstbeginn bis 13.30 bzw. 14 Uhr.

Ebenso "normal" läuft der Betrieb beim Magistrat Linz ab, auch wenn man dem poppigen Gedudle in der Warteschleife etwas länger lauschen muss.

In Salzburg nimmt man das neue Bundesgesetz ernst und hat es auch im Landesdienst sowie beim Magistrat umgesetzt: Der Karfreitag ist für alle ein normaler Freitag - Dienstschluss ist um 13.30 Uhr. Wer frei haben will, muss das künftig drei Monate im Voraus anmelden.

Beim Land Tirol hätte man gerne noch etwas länger dem Blasmusik-Ensemble am Telefon gelauscht. Dort heißt es aber nach kurzem Warten, es herrsche auch in der Karfreitagswoche die übliche Gleitzeitregelung: Wer während der Woche länger arbeitet, darf freitags schon zu Mittag heimgehen.

... und wenige haben Sonderurlaub

Die Tiroler Landeshauptstadt Innsbruck ist ein Ausreißer: Auf der Homepage der Stadt ist zu lesen, dass am heutigen Freitag alle Büros geschlossen bleiben.

Auch das Burgenland ist ein Sonderfall: Alle Mitarbeiter, nicht nur die Evangelischen, hatten am Karfreitag schon bisher frei, so auch heute. Selbiges gilt für die 171 Gemeindeämter. Auch die Telefonzentrale beim Magistrat Eisenstadt ist am Karfreitag nicht besetzt.

"Am heutigen Tag ist das Gemeindeamt geschlossen“, heißt es auch, wenn man bei der Stadtgemeinde Mödling anruft. Bürgermeister Hans Stefan Hintner hatte Anfang März via Facebook recht emotional verkündet, dass all seine evangelischen Mitarbeiter weiterhin am Karfreitag frei hätten: "Diese Heuchelei ist mir zuwider, wir brauchen dazu kein Gesetz."

Der ÖVP-Mann dürfte dann darauf aufmerksam gemacht worden sein, dass das eine Diskriminierung darstelle. Genau deswegen hatte der Europäische Gerichtshof die Regierung ja dazu gezwungen, eine neue Regelung zu schaffen - eine, die nicht für bestimmte Personengruppen gilt. In Mödling haben deshalb nun alle 310 Stadt-Mitarbeiter frei.

Und diese 13 Feiertage gelten für alle

Die gesetzlichen Feiertage sind in Österreich im Arbeitsruhegesetz aufgezählt. Seit der Streichung des Karfreitags für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche gibt es 13 gesetzliche Feiertage für alle Arbeitnehmer (laut Paragraf 7 im Arbeitsruhegesetz).

- 1. Jänner (Neujahr)
- 6. Jänner (Heilige Drei Könige)
- Ostermontag
- 1. Mai (Staatsfeiertag)
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam
- 15. August (Mariä Himmelfahrt)
- 26. Oktober (Nationalfeiertag)
- 1. November (Allerheiligen)
- 8. Dezember (Mariä Empfängnis)
- 25. Dezember (Weihnachten)
- 26. Dezember (Stephanstag)

Die Landesfeiertage zu Ehren der jeweiligen Landespatrone sind keine gesetzlichen Feiertage: An diesen haben nur die Schüler frei und teilweise Ämter und Behörden geschlossen.

An Feiertagen haben Arbeitnehmer laut dem Gesetz „Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0 Uhr und spätestens um 6 Uhr des Feiertages beginnen“ muss. Der Arbeitnehmer behält an Feiertagen seinen Anspruch auf Entgelt für die ausgefallene Arbeit, der Monatslohn wird nicht gekürzt. Arbeitnehmer, die an Feiertagen arbeiten müssen, haben zusätzlich Anspruch für jede geleistete Arbeitsstunde in Höhe des normalen Stundensatzes oder Zeitausgleich. Darüber hinausgehende Feiertagszuschläge sind in den Kollektivverträgen bzw. Arbeitsverträgen vereinbart.

Arbeitnehmer dürfen an Feiertagen nur beschäftigt werden, wenn dies ausdrücklich erlaubt ist - entweder durch einen Kollektivvertrag, per Verordnung eines Ministers oder Landeshauptmannes (z.B. in Fremdenverkehrsgebieten) oder in den „Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe“ im Arbeitsruhegesetz.

Das sind z.B. Bewachung oder Wartung von Betriebsanlagen, Bewachung von Tieren, Brandschutz und alle Arbeiten rund um die Betreuung von Feiertags-Werktätigen bzw. Heim- oder Internatsinsassen - von der gesundheitlichen Betreuung bis zur Beförderung.

Die meisten Regierungsmitglieder nehmen sich den Karfreitag frei

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