Kanzler Kurz vor Weihnachten: "Bitte bleiben wir vorsichtig"

Kanzler Kurz vor Weihnachten: "Bitte bleiben wir vorsichtig"
Kanzler Kurz ruft die Bevölkerung auf, während der Weihnachtsfeiertage nicht zu nachlässig zu werden.

Weihnachten - das Fest der Familie. Willkommene Zeit, alte Freunde und Bekannte zu treffen. Gelegenheit, das alte Jahr in oftmals geselliger Runde Revue passieren und ausklingen zu lassen. Heuer wird die Runde beschaulich bleiben - obwohl die Regierung für heute und morgen (24. und 25.12.) die Corona-Verordnungen lockert. Bis zu zehn Personen aus zehn Haushalten dürfen sich rund um den Christbaum versammeln, feiern, lachen.

Bundeskanzler Sebastian Kurz mahnt dennoch zur Vorsicht: "Bitte achte auch an Weihnachten auf deine (sic!!) Gesundheit und die deiner (sic!!) Familie," so der Kanzler auf Instagram. "Dank den Anstrengungen (sic!!) in den letzten Wochen können wir am 24. und am 25. Dezember im Kreise der Familie feiern. Bitte bleiben wir aber weiterhin vorsichtig."

Auch Rudolf Anschober appellierte vor wenigen Tagen an die Bevölkerung: "Jetzt geht es darum, während der Feiertage keine Trendumkehr zu erzeugen und weiterhin vorsichtig, umsichtig und verantwortungsvoll zu handeln. Dann können wir es schaffen, unser Ziel zu erreichen und das Infektionsgeschehen drastisch zu verkleinern - und damit das Risiko für jeden einzelnen", so der Gesundheitsminister.

Welche Regeln an Weihnachten und den Tagen darauf gelten

Darf ich jetzt mit der Großfamilie am Heiligen Abend feiern?

Ja. Am 24. und 25. Dezember gilt eine Ausnahmebestimmung: Bis zu zehn Personen (die theoretisch aus bis zu zehn verschiedenen Haushalten kommen können) dürfen gemeinsam in einem Raum sein. Eine Änderung bzw. Erleichterung gibt es für die Alten- und Pflegeheime: Am 24. und 25. Dezember darf jeder Bewohner zweimal höchstens von zwei Personen (aus einem gemeinsamen Haushalt) besucht werden. Dies gilt ergänzend zur bisherigen Regel (ein Besucher pro Woche pro Bewohner). Und: Besucher müssen ein negatives Testergebnis vorweisen und durchgehend eine Schutzmaske der Sicherheitsklasse FFP2 oder einer höheren Sicherheitskategorie tragen.

Wen bzw. wie viele Personen darf ich ab 26. Dezember zu Hause treffen bzw. besuchen?

Ab dem Stefanitag gelten rund um die Uhr strenge Ausgangsbeschränkungen. Für Treffen mit Personen, die nicht im selben Haushalt leben, kommt die „1 plus 1“-Regel zur Anwendung. Sie geht so: Treffen von Personen aus verschiedenen Haushalten sind nur dann erlaubt, wenn eine der beiden Seiten alleine auftritt. Ein Beispiel: Alleine dürfen meine Schwester oder mein Bruder mich und meine Familie zu Hause besuchen. Will ich Schwester, Bruder etc. besuchen, darf ich bei diesem Besuch aber nicht meine ganze Familie mitnehmen.

Wenn ich am 24., 25. Dezember am Land, bei den Verwandten etc. bin: Sollte ich dann noch in der Nacht bzw. am Abend in meinen Hauptwohnsitz fahren?

Auch hier gilt die „1 plus 1“-Regel: Wer gemeinsam mit Ehepartner und Kindern zum Feiern zur Verwandtschaft fährt, der sollte am 25. wieder am Wohnsitz sein, will er den Gesetzen entsprechen. Treffen sind im Lockdown explizit nur zwischen Haushalten und „einzelnen“ Angehörigen bzw. Personen erlaubt, sprich: Ich kann nur dann am 26. Eltern, Freunde, Verwandte etc. besuchen, wenn ich selbst allein bin.

Muss man bei Treffen zu Hause Mund-Nasen-Schutz tragen?

Nein. Das ist nicht vorgesehen oder vorgeschrieben. Es ist – im Übrigen nicht nur bei Risiko-Patienten – bei Treffen mit haushaltsfremden, ungetesteten Personen als Vorsichtsmaßnahme aber auch kein Fehler, um das Risiko einer Erkrankung zu verringern.

Wie viele Personen dürfen gemeinsam Silvester feiern?

Hier gilt ebenfalls die „1 plus 1“-Regel, also: Nur eine Person darf einen anderen Haushalt besuchen.

Kann ich ab 28. Dezember die Einkaufsgutscheine einlösen, die ich zu Weihnachten bekommen habe?

Das hängt davon ab, um welches Geschäft es sich handelt. Grundsätzlich bleibt der gesamte Handel ab 26. Dezember geschlossen. Offen halten dürfen nur Betriebe, die wichtige Güter wie Lebensmittel, Hygieneartikel oder Medikamente verkaufen (Supermärkte, Apotheken, Drogerien). Aber: Alle Betriebe dürfen zwischen 6 und 19 Uhr ein Abholservice („Click & Collect“) einrichten. Wenn die Ware vorbestellt und im Freien übergeben werden kann, kann aus dem gesamten Sortiment bestellt und abgeholt werden.

Muss ich bis zum Ende des Lockdowns warten, wenn mein Auto in den Feiertagen kaputt wird?

Nein. Im Unterschied zu Friseuren, Nagelstudios, Masseuren etc. dürfen Dienstleister, die „nicht körpernah“ sind, weiter offen halten. Dazu gehören Kfz-Werkstätten, Versicherungen, Putzereien, Änderungsschneidereien und Banken.

Darf ich in den Ferien Skifahren fahren?

Ja. Während die Indoor-Sportstätten (Tennishallen, Turnhallen, etc.) für Hobbysportler geschlossen bleiben, sind Outdoor-Sportstätten wie Loipen, Eislaufplätze und Skipisten geöffnet. Die Seilbahnen dürfen ab 24. Dezember Fahrgäste transportieren, hier gelten aber strenge Regeln: Gondeln und abdeckbare Sessel dürfen nur zu maximal 50 Prozent belegt werden. Während der Bergfahrt und beim Anstellen ist zumindest eine FFP2-Maske zu tragen. Achtung: Schals sind hier nicht gut genug.

Darf man trotz Lockdown in den Zweitwohnsitz fahren?

Ja. Punkt 3 der Verordnung listet Dinge auf, die lebensnotwendig sind und erlaubt bleiben. Dazu gehört nicht nur das Einkaufen von Lebensmitteln oder die „Versorgung von Tieren“, sondern auch die „Deckung eines Wohnbedürfnisses.“

Muss man Arzt- oder Gerichtstermine verschieben, wenn sie in den Lockdown fallen?

Nein. „Unaufschiebbare behördliche oder gerichtliche Termine“ darf man ebenso wahrnehmen wie Termine bei „Gesundheits- und Pflegedienstleistern“. Das schließt auch Besuche beim Tierarzt mit ein.

Wenn ich jemanden im Altenwohnheim besuchen will: Muss ich mich auch testen lassen, wenn ich Covid-19 schon hatte?

Nein. Die Verordnung stellt klar, dass Genesene nicht unter die Testpflicht fallen, sofern sie in den vergangenen drei Monaten (!) vor der Testung nachweislich mit Covid-19 infiziert waren.

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