Und wie stellen die Beamten sicher, dass er an diesem Mittwoch auch wirklich ins Parlament kommt?
Offiziell ist auf Fragen wie diese von der Landespolizeidirektion Tirol keine Auskunft zu bekommen.
Zu Einzelfällen gibt man keine Auskunft, heißt es auf Anfrage des KURIER. Und das hat - auch - damit zu tun, dass die Polizei mit der Vorführung bei U-Ausschüssen wenig bis gar keine Erfahrungen hat.
Insgesamt ist die Angelegenheit wohl weitaus weniger dramatisch als es in der Vorführungsanordnung heißt.
Denn selbst wenn der Beschluss des Parlaments nötigenfalls Zwangsgewalt vorsieht, bleibt ein Prinzip davon immer unangetastet: die Verhältnismäßigkeit. Und diese spricht ganz klar dafür, dass die Polizei bei Benkos Auftritt im Hohen Haus wenig bis gar keinen Auftrag hat.
Wie das? Nun, der Tiroler gibt sich in der Causa mittlerweile maximal kooperativ.
Schon am 24. April hat Benkos Anwalt Norbert Wess das Parlament und Verfahrensrichterin Christa Edwards schriftlich darüber informiert, dass die Auskunftsperson einen Tag vor dem Auftritt im Untersuchungsausschuss, also heute, Dienstag, in Wien sein wird und selbstverständlich kommt. Zwangsgewalt wäre in diesem Fall also überschießend und rechtswidrig. Immerhin geht es am Ende "nur" darum, das Kommen in den U-Ausschuss sicherzustellen.
Etappensieg und Beugestrafe
Apropos rechtswidrig: Einen kleinen "Etappensieg" konnte Benko kurz vor Pfingsten verbuchen. Das Parlament hatte am 25. April beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, Benko mit einer Beugestrafe zu belegen, weil dieser am 4. und 5. April nicht in den Ausschuss gekommen ist. Mit 16. Mai hat das Gericht diesen Antrag nun zurück- bzw. abgewiesen. Der Grund dafür ist etwas peinlich: Was den 4. April angeht, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits am 29. April eine Beugestrafe über Benko verhängt.
Da der Investor für das Nicht-Kommen am selben Tag nicht zweimal bestraft werden kann, ist der jüngste Antrag des Parlaments unzulässig. Was den 5. April und die Beugestrafe dafür angeht, musste das Gericht festhalten, dass Benko für diesen Tag gar nicht in den Untersuchungsausschuss geladen war. Dementsprechend kann er auch in diesem Fall nicht belangt bzw. mit einer Beugestrafe belegt werden.
Dem Bundesverwaltungsgericht war bei seiner Entscheidung offenkundig bewusst, dass es sich bei den beantragten Beugestrafen um einen Fehler handelt. Allerdings stellt es in seinem Beschluss klar, dass man als Gericht "nicht die verfassungsrechtliche Zuständigkeit" habe, "Beschlüsse des Nationalrats abzuändern oder umzudeuten" - dies verbiete allein die Gewaltenteilung.
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