In Österreich wurden im Vorjahr 403 Personen wegen Besitzes und Herstellung von Kindesmissbrauchsmaterial verurteilt. Das ist nur die Spitze des Eisberges.
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Entsprechende Verhandlungen werden von der Öffentlichkeit allerdings selten wahrgenommen. Im Fall Teichtmeister ist das anders. Teichtmeister stand als Schauspieler im Rampenlicht. Als die Vorwürfe bekannt wurden, ließ er sich in Wiener Innenstadt-Lokalen sehen. Der ohnehin schon angefachte Volkszorn richtete sich vollends gegen ihn.
Wo Teichtmeister auftauchte, war eine Handykamera nicht weit. Vor dem Landesgericht stand noch vor Prozessbeginn ein Galgen mit seinem Namen. Das Volksgericht hatte schon lange vor der – nicht rechtskräftigen – Verurteilung geurteilt. Wäre es nach ihm gegangen, hätte Teichtmeister all seine Rechte verwirkt und wäre am Galgen gebaumelt.
Kindesleid löst Emotionen aus. Den Tätern schlägt Verachtung und Hass entgegen. Noch mehr bei einem Prominenten. In einem Gerichtssaal allerdings hat das nichts zu suchen. Und sei der Tatvorwurf noch so abscheulich. Selbst der Richter spricht diesen Aspekt an: Die soziale Ächtung und die Vorverurteilung müssen berücksichtigt werden – in seinen Augen allerdings zugunsten des Angeklagten.
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Im Gericht müssen Fakten sprechen. Es kommen Experten zu Wort. Die Einschätzung eines versierten Gutachters hat Gewicht: Teichtmeister ist krank. Und wesentlich: Er hat es selbst eingesehen.
Wie geht die Gesellschaft mit derartigen Tätern um? Man kann sie wegsperren – was in vielen Fällen unumgänglich ist und auch diesmal von vielen gefordert wurde. Doch eine entsprechende Betreuung hinter Gittern ist nicht gegeben, Teichtmeister wäre nach relativ kurzer Zeit wieder frei gewesen. Und dann?
Eine bedingte Strafe und eine bedingte Unterbringung mit Weisungen klingen auf den ersten Blick harmlos. Doch sie bedeuten Kontrolle, die hinter Gittern nicht möglich ist. Ein Fehltritt reicht, um die Freiheit einzubüßen. Eine Strafe, die (hoffentlich) mehr Effekt hat, als ein Gefängnisaufenthalt.