Wir haben keine Kinder: Wer erbt nach unserem Tod?

Wir haben keine Kinder: Wer erbt nach unserem Tod?
Rechtsanwältin Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem großen Reich des Rechts.
Maria  In der Maur-Koenne

Maria In der Maur-Koenne

Mein Mann und ich haben keine Kinder und auch keine Geschwister. Unsere Eltern sind auch schon alle verstorben. Meine Mutter hatte einen Bruder, der eine Tochter hinterlassen hat. Meine Cousine hat auch noch einen Sohn, aber zu beiden habe ich überhaupt keinen Kontakt. Wer erbt nach meinem Tod? Wer erbt, wenn mein Mann gleichzeitig mit mir oder vor mir stirbt?

R. L., per eMail

Liebe Frau R., im gesetzlichen Erbrecht sind Ehegatten und eingetragene Partner sowie Verwandte in einer vorgegebenen Reihenfolge erbberechtigt. Neben dem Ehegatten erben im gesetzlichen Erbrecht nur Kinder und Eltern des Verstorbenen. Leben zum Zeitpunkt des Todes eines Ehegatten weder Kinder noch Eltern, so erbt im gesetzlichen Erbrecht der andere Ehegatte alleine. Neben dem Ehegatten oder eingetragenen Partner erben Großeltern und deren Nachkommen nichts, weshalb Ihre Cousine nicht neben Ihrem Ehemann erben würde.

Sollten Sie daher vor Ihrem Mann versterben, wäre Ihr Ehemann Ihr Alleinerbe. Ehepartner sind auch pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbrechts. Ihr Ehemann hat daher Anspruch auf die Hälfte Ihres Vermögens als Pflichtteil. Über die andere Hälfte Ihres Vermögens können Sie in einem Testament frei verfügen und jede beliebige Person oder Institution als Erben einsetzen.

Sollte Ihr Mann vor Ihnen versterben, stellt sich die Situation anders dar. Da Sie in diesem Fall keinen Ehepartner hinterlassen, wird im gesetzlichen Erbrecht in vier Verwandtschaftslinien nach erbberechtigten Verwandten gesucht. Zur ersten Linie gehören Nachkommen des Verstorbenen, also Kinder oder Enkelkinder.

Da Sie keine Kinder hinterlassen werden, wird danach in der zweiten Linie weiter gesucht. Zur zweiten Linie gehören die Eltern des Verstorbenen und ihre Nachkommen. Da Sie angeben, dass Ihre Eltern bereits verstorben sind und Sie auch keine Geschwister (= Nachkommen der Eltern) haben, finden sich auch in der zweiten Linie keine erbberechtigten Verwandten.

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