Gibt es nach einem Skiunfall Anspruch auf Entschädigung?

Maria In der Maur-Koenne ist Rechtsanwältin in Wien.
Die Rechtsanwältin Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem großen Reich des Rechts.
Maria  In der Maur-Koenne

Maria In der Maur-Koenne

Wir haben einen Tagesausflug zu einem kleinen Skigebiet gemacht. Meine Frau hatte dann einen sehr schmerzhaften Skiunfall. Ein viel zu schneller Skifahrer konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und ist in sie hineingefahren. Sie musste sogar von der Pistenrettung abtransportiert werden. Im Spital wurde ein Kreuzbandriss festgestellt. Auch der andere Skifahrer kam zu Sturz, blieb aber unverletzt.

Ich habe dann gleich seine Daten aufgenommen, weil ich den Eindruck hatte, dass er einfach weiterfahren wollte. Inzwischen hat er sich zwar entschuldigt, das ist uns aber nicht genug. Meine Frau hat nach der OP immer noch Schmerzen, ihre Skiausrüstung wurde beschädigt und ihr steht noch eine langwierige Rehabilitation bevor. Hat sie Anspruch auf finanzielle Entschädigung?

Gerhard Z., Steiermark

Lieber Herr Z., zunächst wünsche ich Ihrer Frau gute Besserung! Leider kommt es auch bei größter Vorsicht beim Skifahren immer wieder zu Unfällen mit Verletzungen. Skiunfälle können oft auch sehr gute und rücksichtsvoll fahrende Skifahrer nicht vermeiden. Vor allem Kollisionsunfälle wie der Ihrer Frau, führen häufig zu schweren Verletzungen. Auch deshalb wurde ja überlegt, die Benützung der Skipisten zu verbieten, um die Krankenhäuser nicht durch verletzte Skifahrer zusätzlich zu belasten.

Anspruch auf finanzielle Entschädigung hat Ihre Frau dann, wenn der Unfallgegner den Unfall schuldhaft verursacht hat. Der Schadenersatzanspruch setzt sich aus Schmerzengeld, dem Ersatz von Sachschäden, etwa aufgrund einer Beschädigung der Kleidung oder der Skiausrüstung und auch dem Ersatz allfälliger Kosten für den Krankentransport zusammen. Für das schuldhafte Verhalten des Unfallgegners ist Ihre Frau beweispflichtig. Schon aus diesem Grund ist es empfehlenswert nicht nur die Daten des Unfallgegners, sondern auch von möglichst vielen Zeugen aufzunehmen und auch sonstige Beweise (etwa Fotos von der Unfallstelle und der aktuellen Witterung) selbst oder mithilfe anderer Skifahrer zu sammeln.

Wenn der Unfallgegner Ihrer Frau durch zu hohe Geschwindigkeit, die seiner Fahrweise und seinem Können nicht angepasst war, den Skiunfall schuldhaft verursacht hat, hat Ihre Frau Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Sie kann dann Schmerzengeld für die erlittenen Schmerzen ebenso geltend machen, wie Ersatz für die Kosten des Krankentransports oder Ersatz für die beschädigte Kleidung und die beschädigte Skiausrüstung.

Ihre Frau kann zunächst mithilfe eines Rechtsanwalts eine außergerichtliche Einigung mit dem Unfallgegner suchen. Die Verjährungsfrist für die gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen beträgt drei Jahre. Sollte eine Einigung mit dem Unfallgegner über die Höhe der Entschädigungszahlung nicht außergerichtlich möglich sein, müsste Ihre Frau binnen drei Jahren eine Klage bei Gericht einbringen.

Jeder Skifahrer ist im Übrigen zur Hilfeleistung gegenüber einem anderen gestürzten Skifahrer verpflichtet. Diese Verpflichtung trifft nicht nur den unmittelbaren Unfallgegner, sondern jeden Skifahrer, der einen Unfall beobachtet. Wäre der Unfallgegner Ihrer Frau tatsächlich weitergefahren, ohne sich um Ihre gestürzte Frau zu kümmern, hätte er sich sogar gerichtlich strafbar gemacht.

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