Muss die Hausverwaltung in der Nacht die Wege streuen?

Maria In der Maur-Koenne ist Rechtsanwältin in Wien.
Die Rechtsanwältin Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem großen Reich des Rechts.
Maria  In der Maur-Koenne

Maria In der Maur-Koenne

Ich bin Mieterin einer Wohnung in einer großen Wohnhausanlage in Wien. Vor einiger Zeit bin ich um ca. 23.30 Uhr mit meinem Hund noch hinunter gegangen. Plötzlich bin ich auf meinem üblichen Weg in der Anlage ausgerutscht und so unglücklich gestürzt, dass ich mir den Knöchel gebrochen habe. Offenbar war dort eine Eisplatte und es war überhaupt nicht gestreut. Habe ich Anspruch auf Schmerzengeld? Die Hausverwaltung meint, dass sie in der Nacht nicht streuen lassen muss. Stimmt das?

Elfriede S.

Liebe Frau S., ich wünsche Ihnen gute Besserung und eine rasche Heilung des gebrochenen Knöchels! Leider kommen zusätzlich zu den Schmerzen nach einem Unfall, oft auch noch juristische Probleme auf Verletzte zu.

Die Streupflicht des Vermieters wird als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag angesehen. Grundsätzlich ist Ihr Vermieter daher verpflichtet, die Wege in der Wohnhausanlage bei entsprechenden Wetterverhältnissen zu streuen, bzw. durch einen Winterdienst betreuen zu lassen. Der Vermieter muss daher alle Vorkehrungen treffen, die vernünftigerweise nach den konkreten Umständen von ihm erwartet werden können. Das gilt sowohl für die Häufigkeit des Streuens, als auch für die verwendeten Streumittel.

Der Umfang der Streupflicht hängt daher immer vom konkreten Einzelfall ab. Für öffentliche Gehsteige und Gehwege regelt § 93 StVO (Straßenverkehrsordnung), dass diese in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr bei Schnee und Glatteis bestreut werden müssen. Maßnahmen gegen Glatteis müssen daher nicht „rund um die Uhr“ getroffen werden. Das wäre den Hauseigentümern zumeist unzumutbar.

Diese Bestimmung wird regelmäßig auch auf private Gehwege in Wohnhausanlagen angewandt, bei denen sich die Streupflicht aus dem Mietvertrag ableitet und darauf bezieht sich Ihre Hausverwaltung offenbar. Dennoch hat Ihre Hausverwaltung mit der allgemeinen Aussage, „in der Nacht muss sie nicht streuen (lassen)“ nicht Recht. Auch wenn in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr Früh keine allgemeine Streupflicht besteht, kann eine solche im Einzelfall sehr wohl gegeben sein.

So ist der Vermieter nämlich dazu verpflichtet, Maßnahmen gegen Glatteis auch in der Nacht zu ergreifen, wenn es konkret vorhersehbar ist, dass aufgrund einer außergewöhnlichen Wetterlage mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Glatteis zu rechnen ist. Bloße Nebelbildung und Temperaturen unter dem Gefrierpunkt reichen für eine vorsorgliche Streupflicht für Wege in Wohnhausanlagen noch nicht aus.

Bei entsprechend eindeutigen Wetterwarnungen vor Glatteis in der Nacht, kann aber sehr wohl auch in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr Früh eine Streupflicht bestehen. Die Ablehnung Ihrer Schmerzensgeldansprüche alleine deshalb, weil Ihr Sturz um 23.30 Uhr war, ist daher nicht zwingend richtig. Ob Ihnen nach Ihrem Sturz in der Nacht auf einer Eisplatte auf einem Gehweg in Ihrer Wohnhausanlage Schmerzensgeldansprüche zustehen, hängt vielmehr davon ab, ob es konkret vorhersehbar war, dass es in dieser Nacht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Glatteisbildung kommen wird. Wäre das in der konkreten Nacht etwa aufgrund von entsprechenden Wetterwarnungen der Fall gewesen, könnten Sie Schmerzensgeldansprüche erfolgreich gegen Ihren Vermieter durchsetzen.

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