Liebe Frau K., ohne Ihr Testament zu sehen, kann ich Ihnen nicht mit Sicherheit sagen, ob Ihr Testament den Formvorschriften entspricht. Ihr Testament muss jedenfalls den zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Formvorschriften entsprechen und nicht unbedingt den seit 2017 geltenden strengeren Formvorschriften.
Abgeschafft wurde damals die Möglichkeit eines mündlichen Testaments. Ein mündliches Testament kann nur ausnahmsweise als „Nottestament“ bei Todesgefahr errichtet werden. Es wäre auch nur mehr drei Monate ab Wegfall der Gefahr gültig.
Es gibt aber noch die Möglichkeiten eines eigenhändigen oder eines fremdhändigen Testaments. Eigenhändige Testamente sind vom Verfasser selbst mit der Hand zu schreiben und dann zu unterschreiben und mit einem Datum zu versehen, da immer das letzte geschriebene Testament gilt.
Bei fremdhändigen Testamenten wird der Text am Computer geschrieben. Auch ein von einem Fremden – also nicht vom Erblasser selbst – mit der Hand geschriebenes Testament ist ein fremdhändiges Testament. Diese Testamente müssen dann vom Erblasser unterschrieben werden. Bei fremdhändigen Testamenten muss bei der Unterschrift des Erblassers ein Zusatz angefügt werden, etwa „mein letzter Wille“. Danach müssen auch noch drei gleichzeitig anwesende Zeugen das Testament mit dem Zusatz „als Testamentszeugen“ unterschreiben. Seit 2017 muss auch klar nachvollziehbar sein, um wen es sich bei den Testamentszeugen handelt. Ein Zusatz mit leserlichem Namen, Adresse und Geburtsdatum der Testamentszeugen ist daher für seit 2017 neu errichtete fremdhändige Testamente jedenfalls notwendig.
Auch bei älteren fremdhändigen Testamenten ist es eine zwingende Formvorschrift, dass die Unterschriften der Zeugen auf der Urkunde selbst erfolgen müssen. Es reicht also nicht aus, wenn die Testamentszeugen auf dem verschlossenen Kuvert, in dem sich das Testament befindet, unterschreiben. Es reicht auch nicht aus, wenn die Zeugen, etwa aus Platzmangel, auf einem leeren (nächsten) Blatt unterschreiben. Die Unterschriften der Zeugen müssen sich somit direkt auf dem Testament befinden. Bei einem mehrseitigen Testament sollten die Seiten fest und untrennbar, etwa auf einem Papierbogen, verbunden sein. Diese Verbindung muss bereits vor den Unterschriften bestehen, um einen späteren Austausch von einzelnen Seiten zu verhindern.
Wenn ein Testament die Formvorschriften nicht erfüllt, ist es ungültig. Hat ein Erblasser keine gesetzlichen Erben und ist sein Testament formungültig, kann es tatsächlich dazu kommen, dass die Verlassenschaft an den Staat fällt. Es ist daher ratsam, ein Testament von einem Rechtsanwalt auf Einhaltung der Formvorschriften überprüfen zu lassen.
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