Das Datenschutzgesetz versteht unter „Bildaufnahme“ etwas sperrig die durch Verwendung technischer Einrichtungen zur Bildverarbeitung, also etwa durch eine Kamera, vorgenommene Feststellung von Ereignissen im öffentlichen oder nicht-öffentlichen Raum zu privaten Zwecken. Wie in der von Ihnen angesprochenen Kolumne ausgeführt, gilt in Österreich Panoramafreiheit. Das bloße Filmen aus rein touristischen oder künstlerischen Motiven für rein private Zwecke wird im Datenschutzgesetz ausdrücklich als zulässig angesehen.
Die Installation einer Videokamera zur Überwachung Ihres Hauseinganges, Ihres Gartens und Ihrer Garage fällt ebenso unter den Begriff der „Bildaufnahme“ im Datenschutzgesetz. Sie ist im privaten Bereich auch zulässig, wenn der Zweck der Videoüberwachung der vorbeugende Schutz des überwachten Objekts oder der überwachten Person ist. Sie dürfen daher eine Videoüberwachung installieren, wenn Sie annehmen müssen, dass auch Ihr Haus gefährdet sein könnte. Dies kann beispielsweise aus den von Ihnen geschilderten gehäuften Einbrüchen in der Umgebung und dem Einbruch in Ihr Haus vor drei Jahren geschlossen werden.
Eine Meldepflicht von Videoüberwachungen bei der Datenschutzbehörde gibt es nicht mehr. Sie müssen jedoch die Tatsache, dass ein Bereich videoüberwacht wird, so kennzeichnen, dass ein etwaiger Besucher die Überwachung erkennen kann.
Beachten müssen Sie, dass durch die Videokamera nur Ihr eigenes Haus und Grundstück und Ihre eigene Garage überwacht werden. Das Filmen in den Garten des Nachbarn oder auf die Straße vor Ihrem Grundstück ist nicht erlaubt. Dadurch würden Sie unzulässig in die Privatsphäre Ihres Nachbarn eingreifen. Ihr Nachbar oder auch unbeteiligte Dritte auf der Straße hätten in diesem Fall einen Unterlassungsanspruch und allenfalls einen Schadenersatzanspruch. Ihnen würde in diesem Fall auch eine Verwaltungsstrafe drohen. Ebenso ist es verboten, auch nur den Eindruck zu erwecken, den Nachbarn oder die öffentliche Straße zu überwachen. Es ist also auch nicht erlaubt, Kamera-Attrappen zur Abschreckung von Einbrechern oder Vandalen so aufzustellen, dass dadurch auch nur der Eindruck erweckt wird, die Kamera würde die öffentliche Straße oder Aktivitäten des Nachbarn in seinem eigenen Garten aufzeichnen.
Solange Sie die Videoüberwachung daher auf das Aufnehmen des eigenen Gartens, des Hauseingangs und Ihrer Garage zu privaten Zwecken beschränken, ist das ohne Meldung zulässig.
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