In Österreich gilt Panoramafreiheit. Das heißt, dass Filmaufnahmen mit Action-Kameras von Landschaften, also etwa Skipisten, Bergen, Wäldern und Seen bedenkenlos möglich sind.
Problematisch wird es aber, wenn auf den Videos Menschen vorkommen und diese Filme dann allenfalls auch noch in sozialen Netzwerken im Internet hochgeladen werden. Dadurch kann in Persönlichkeitsrechte Dritter eingegriffen werden. Deshalb muss man jedenfalls diese Videos so bearbeiten, dass Dritte unkenntlich gemacht, also verpixelt werden.
Wenn unbekannte Dritte erkennbar wären, hätten sie einen Unterlassungsanspruch. Falls Ihnen durch die Veröffentlichung ein Schaden entsteht, haben Sie allenfalls sogar einen Schadenersatzanspruch.
Falls mit einem derartigen Video zufällig eine Straftat festgestellt wird, etwa ein Skiunfall mit Fahrerflucht, so ist das Video als Beweis zulässig. Beweismittelverbote gibt es in Österreich nicht. Selbst ein unrechtmäßig gedrehtes Video kann daher vor Gericht als Beweis herangezogen werden.
Etwas anders ist es mit fix installierten Kameras in einem Pkw. Das Filmen mit sogenannten „Dash-Cams“, die in Autos am Armaturenbrett verbaut sind, um etwaige Verkehrsunfälle festzuhalten, ist in Österreich verboten. In Österreich unterliegen fix installierte Kameras mit Blick auf öffentliche Bereiche den strengen Anforderungen für „Bildverarbeitung“ des Datenschutzgesetzes, sowie den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Privatpersonen, die Bild- oder Videomaterial veröffentlichen oder weitergeben, auf dem man Personen oder Fahrzeugkennzeichen erkennen kann, machen sich strafbar. Aufzeichnungen von Videos oder die Erstellung digitaler Fotos zur Strafverfolgung sind auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur der Polizei und nur unter recht strengen Voraussetzungen gestattet.
Eine Privatperson muss bei Montage einer verbotenen fix im Auto installierten Kamera aufgrund des Verstoßes gegen das Datenschutzrecht mit einer Strafe und allenfalls zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen rechnen.
Aber auch hier gilt: Möglich ist es natürlich, dass man die schöne Landschaft bei einer Autofahrt filmt, weil man einen Ausflug dokumentieren möchte. Wenn ein Video rein für private Zwecke aufgenommen wird, verstößt es auch dann nicht gegen den Datenschutz, wenn dabei andere Personen oder deren Kennzeichen erfasst werden. Es darf sich aber nicht um eine systematische Überwachungstätigkeit oder um ein bewusstes Sammeln von Beweismitteln handeln.
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