Eine Eheverfehlung ist aber nur dann ein Scheidungsgrund, wenn sie auch kausal für die unheilbare Zerrüttung der Ehe war. Absolute Scheidungsgründe gibt es in Österreich nicht (mehr).
Nur dann, wenn Ihr "Fremdgehen" Ihre Ehe noch weiter zerrüttet, stellt es auch einen Scheidungsgrund. Ihre (Noch)-Ehefrau könnte dann eine Scheidungsklage wegen Verschuldens gegen Sie einbringen. Würde das Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass dieses Fremdgehen Ihre Ehe weiter zerrüttet hat und die Ehe erst danach unheilbar zerrüttet war, so würde der Richter aussprechen, dass Sie das alleinige oder überwiegende Verschulden am Scheitern der Ehe trifft. Folge dieses Verschuldensausspruchs wäre unter anderem, dass Sie danach dem Grunde nach eine Unterhaltspflicht gegenüber Ihrer Ex-Frau trifft. Die Folge eines derartigen Verschuldensausspruchs wäre daher schwerwiegend.
Ist Ihre Ehe hingegen bereits jetzt unheilbar zerrüttet, so würde eine Eheverfehlung zu keiner weiteren Zerrüttung führen und damit auch nicht kausal für die unheilbare Zerrüttung der Ehe sein. Eine nach unheilbarer Zerrüttung der Ehe gesetzte Eheverfehlung stellt daher keinen Scheidungsgrund mehr da und kann auch nicht zu einem Verschuldensausspruch führen.
Da auch eine schwer zerrüttete Ehe durch weitere, schwere Eheverfehlungen noch tiefer zerrüttet werden kann, sollten Ehegatten aber selbst während eines anhängigen Scheidungsverfahrens (und umso mehr während einer Mediation) noch aufpassen, keine schweren Eheverfehlungen zu setzen.
Eine Ehe gilt erst dann als unheilbar zerrüttet, wenn die Gemeinschaft der Ehepartner objektiv beendet ist und dieser Umstand zumindest einem der beiden Ehepartner auch subjektiv bewusst ist. Es mag daher für die unheilbare Zerrüttung genügen, dass nur ein Ehepartner jeden Ehewillen verloren hat, die eheliche Gemeinschaft muss aber auch objektiv nicht mehr bestehen.
Die Beurteilung der Unheilbarkeit der Zerrüttung sowie des Zeitpunkts ihres Eintritts wird daher im Streitfall erst durch das Gericht geklärt werden.
Die Frage, ob und ab wann eine Ehe objektiv unheilbar zerrüttet ist, ist sogar eine Rechtsfrage. Erfahrungsgemäß stellt sich daher zumeist erst in einem allfälligen Scheidungsverfahren heraus, wann die objektive unheilbare Zerrüttung der Ehe eingetreten ist.
Schon aus all diesen Überlegungen rate ich Ihnen vom Eingehen einer außerehelichen Beziehung während einer Mediation und noch vor Abschluss der einvernehmlichen Ehescheidung dringend ab.
rechtpraktisch@kurier.at
Kommentare