Dieser Richtsatz beträgt im Jahr 2019 für Pensionsberechtigte 933,06 Euro, wenn sie mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner im gemeinsamen Haushalt leben 1.048,57 Euro.
Die Höhe der Ausgleichszulage ergibt sich daher immer aus der Differenz zwischen der Pension (brutto), dem allfälligen zusätzlichen Nettoeinkommen und einem Unterhaltsanspruch einerseits und dem Richtsatz andererseits.
Die Ausgleichszulage wird nur gewährt, solange der/die Pensionsberechtigte selbst und die im Richtsatz berücksichtigten Angehörigen ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Durch eine Übersiedlung ins Ausland würden Sie daher Ihren Anspruch auf Ausgleichszulage verlieren. Sie sind auch verpflichtet, einen Wohnsitzwechsel ins Ausland zu melden. Würden Sie das unterlassen, müssten Sie im Nachhinein die zu Unrecht bezogenen Zahlungen zurückzahlen und es könnte auch eine Strafe gegen Sie verhängt werden.
Unterhaltsansprüche zwischen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartnern oder eingetragenen Partnern werden in der aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder Vergleichs festgelegten Höhe bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichszulage abgezogen.
Unterhaltsansprüche gegen den früheren Ehepartner verringern daher die Ausgleichszulage. Ist eine Unterhaltsforderung trotz durchgeführter Exekution nicht einbringlich oder ist die Exekution offenbar aussichtslos oder offenbar unzumutbar, wird monatlich nur ein Vierzehntel der jährlich tatsächlich zugeflossenen Unterhaltsleistung angerechnet. Nicht einbringliche Unterhaltsansprüche bleiben daher unberücksichtigt.
Neben der Verpflichtung, einen Umzug ins Ausland zu melden, haben Sie bei Bezug einer Ausgleichszulage auch die Pflicht allfällige Einkommensänderungen umgehend zu melden. Dazu würde etwa zählen, wenn Sie höhere Einkünfte beziehen, oder sich Ihr Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ex-Mann erhöht. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens werden allerdings einige Zahlungen nicht berücksichtigt. Zu den anrechnungsfreien Einkünften zählen unter anderem die Wohnbeihilfe, Bezüge aus Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung, Zinsen und Kapitalerträge bis 60 Euro jährlich, sowie geringfügige Erwerbseinkommen bis zur Höhe von 446,81 Euro monatlich oder Pflegegeld. Diese Einkünfte verringern Ihre Ausgleichszulage nicht und sind daher nicht meldepflichtig.
Durch den Bezug der Ausgleichszulage sind Sie übrigens ohne Antrag von der Rezeptgebühr befreit.
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