Sie haben daher Einbauten und Einrichtungsgegenstände aus der Wohnung wieder zu entfernen, wenn Sie diese nicht mitgemietet haben. Außerdem müssen Sie auch Bohrlöcher wieder verspachteln und überhaupt alle baulichen Veränderungen wieder rückgängig machen. Nur geringfügige Gebrauchsspuren müssen nicht behoben werden. Dazu zählen etwa die Löcher, die Nägel zum Aufhängen von Bildern hinterlassen.
Das Ausmalen ist ein Beispiel für sogenannte Endrenovierungsarbeiten. Nach der Rechtsprechung müssen Sie am Ende des Mietverhältnisses nur dann die Wohnung neu ausmalen, wenn diese Verpflichtung zwischen Ihnen und dem Vermieter konkret ausgehandelt und im Mietvertrag festgehalten wurde. Dass diese Verpflichtung in einem Vertragsformular enthalten ist, würde hingegen nicht ausreichen. Sollten Sie an den Wänden aber Veränderungen vorgenommen haben, die über eine normale Abnützung hinausgehen, so müssten Sie diese Veränderung in jedem Fall wieder beheben und neu ausmalen. Das wäre etwa dann der Fall, wenn Sie die Wände bunt ausgemalt haben, oder Kinder sich an der Kinderzimmerwand mit Kunstwerken verewigt haben.
Eine gemeinsame Begehung mit dem Hausverwalter zur Übergabe der Wohnung ist durchaus üblich. Dabei sollten Sie gemeinsam mit dem Hausverwalter ein genaues Übergabeprotokoll erstellen. In diesem Protokoll werden etwaige Beschädigungen Raum für Raum festgehalten. Genauso sollte aber auch ausdrücklich festgehalten werden, wenn die Räume nur eine normale Abnutzung und keine Beschädigungen aufweisen. Dieses Übergabeprotokoll sollte am Ende sowohl von Ihnen, als auch dem Hausverwalter unterschrieben werden und Sie sollten eine Kopie verlangen. Ich rate Ihnen darüber hinaus dazu, während der Übergabe Fotos anzufertigen. Die Fotos und das Protokoll sind auch für Sie wichtig, damit Sie Ihre Kaution zur Gänze zurückbekommen.
Abzüge von der Kaution durch den Vermieter wären nämlich nur dann zulässig, wenn ein Mietzinsrückstand besteht oder bei Beschädigungen von Böden, Wänden oder Inventar, sofern die Beschädigung eben über die normale Abnutzung hinausgeht. Auch Kosten für Demontage und Entsorgungskosten für zurückgelassene Einbauten oder Möbelstücke darf der Vermieter von der Kaution in Abzug bringen.
Wenn Sie Sorge haben, Ihre Kaution nicht zur Gänze zu bekommen, empfehle ich Ihnen den Zustand der Wohnung jedenfalls mit Fotos und Videos genau zu dokumentieren. Auch ein Zeuge, der bei der Wohnungsübergabe anwesend ist, kann hilfreich sein, falls es später doch notwendig ist, einen Streit über die Kaution bei Gericht auszutragen.
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