Die gesetzliche Erbfolge sieht im Wesentlichen vor, dass Kinder und Ehegatten nebeneinander erben. Ehegatten sind neben den leiblichen Kindern zu einem Drittel gesetzlich erbberechtigt. In Ihrem Fall würde die gesetzliche Erbfolge nach der Eheschließung daher bedeuten, dass Ihre zukünftige Frau ein Drittel und ihre beiden leiblichen Kinder ebenfalls jeweils ein Drittel Ihres Vermögens erben. Die Kinder Ihrer zukünftigen Frau sind auch nach der Eheschließung nach Ihrem Tod nicht erbberechtigt.
Allerdings gilt dies auch umgekehrt. Ihre Kinder sind nach dem Tod Ihrer zukünftigen Frau nicht erbberechtigt. Nach dem Tod Ihrer Frau erben daher in der gesetzlichen Erbfolge nur deren Kinder. Die gesetzliche Erbfolge kann daher in Patchworkfamilien tatsächlich zu ungewollt unfairen Situationen führen.
Sterben Sie vor Ihrer Frau, so würde Ihre zukünftige Frau ja ein Drittel nach Ihnen erben. Dieses Drittel vererbt sie nach ihrem eigenen Tod dann aber jeweils zur Hälfte an ihre eigenen beiden Kinder, sodass Ihre Kinder auch im Ergebnis keinen Anspruch mehr auf ein Drittel Ihres Vermögens haben. Dieses Drittel würde vielmehr endgültig in die Familie Ihrer zukünftigen Frau „wandern“.
Würde Ihre zukünftige Frau vor Ihnen sterben, wäre es genau umgekehrt. Schon daraus kann man erkennen, dass es zu „unfairen“ Ergebnissen kommen kann.
Ohne Zustimmung des anderen Ehepartners kann man diesen Effekt dadurch abmindern, dass man den Ehepartner auf den Pflichtteil setzt. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbrechts, für den Ehepartner sohin ein Sechstel. Dadurch würde im Ergebnis nur noch ein Sechstel Ihres Vermögens am Ende an die Kinder Ihrer zukünftigen Frau fallen.
Im Einvernehmen kann man diese Situation auch gänzlich ausschließen. Dies ginge dadurch, dass die zukünftigen Ehegatten einen wechselseitigen Erb- und Pflichtteilsverzicht abgeben. Durch diesen verzichten die Ehegatten wechselseitig sowohl auf ihr Erbrecht, als auch auf Ihren Pflichtteilsanspruch. Ein derartiger Erb- und Pflichtteilsverzicht gibt den zukünftigen Ehegatten die Möglichkeit, Ihr Vermögen im Todesfall zur Gänze an die eigenen Kinder zu vererben.
Nach Abschluss eines Erb- und Pflichtteilsverzichts würden dann Ihre beiden Kinder in der gesetzlichen Erbfolge jeweils zur Hälfte erben, so wie derzeit auch. Einen Erb- und Pflichtteilsverzicht kann man jederzeit, daher auch erst lange nach der Eheschließung, abschließen.
rechtpraktisch@kurier.at
Kommentare