Das Angestelltengesetz sieht bei befristet abgeschlossenen Arbeitsverträgen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch nur durch Zeitablauf vor und kennt keine Kündigungsmöglichkeiten.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich im Arbeitsvertrag aber auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis auf die Möglichkeit einer Kündigung einigen. Genau dies wird durch die von Ihnen beschriebene Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag bezweckt.
Die Dauer des Arbeitsverhältnisses und die Möglichkeit einer Kündigung müssen nach ständiger Rechtsprechung aber verhältnismäßig angemessen sein. Dieses Erfordernis eines angemessenen Verhältnisses zwischen der Dauer der Befristung und der Kündigungsmöglichkeit gilt auch für Saisonarbeitsverhältnisse wie Ihres.
Ob ein Missverhältnis zwischen der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der Kündigungsmöglichkeit besteht, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Der Oberste Gerichtshof hat es als zulässig angesehen, bei einem auf sechs Monate befristeten Arbeitsverhältnis eine 14-tägige Kündigungsmöglichkeit zu vereinbaren. Bei einem neunwöchigen Praktikum wurde eine 14-tägige Kündigungsfrist hingegen als unzulässig angesehen. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 wurde ein grobes Missverhältnis bei einer 14-tägigen Kündigungsmöglichkeit bei einem auf 3,5 Monate abgeschlossenen Arbeitsverhältnis bejaht. In einer Entscheidung aus dem Jahr 1996 hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Vereinbarung einer 14-tägigen Kündigung, wobei diese nicht mehr im letzten Monat erfolgen kann, bei einem auf vier Monate und vier Tage abgeschlossenen Dienstvertrag zulässig ist.
Damals hat der Oberste Gerichtshof hervorgehoben, dass vor allem der Verzicht auf die Kündigung im letzten Monat eines Arbeitsvertrags gerade bei Saisonarbeit einen Vorteil für Arbeitnehmer darstellt. Durch diesen Verzicht, den ja auch Ihr zukünftiger Arbeitgeber anbietet, wären Sie nämlich knapp vor Saisonende, also zu einer Zeit, in der es kaum noch einen anderen Arbeitsplatz gibt, besonders geschützt.
In einer ganz aktuellen Entscheidung aus Mai 2019 hat der Oberste Gerichtshof allerdings bestätigt, dass bei einem drei Monate und zehn Tage langen Arbeitsvertrag trotz Verzichts auf die Kündigung im letzten Arbeitsmonat die Vereinbarung über eine 14-tägige Kündigungsfrist unzulässig war.
Ich gehe daher davon aus, dass die in Ihrem Arbeitsvertrag vorgesehene Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit mit einer 14-tägigen Kündigungsfrist trotz Verzichts auf die Kündigung im letzten Monat unzulässig ist. Die Vereinbarung einer 14-tägigen Probezeit ist hingegen zulässig.
rechtpraktisch@kurier.at
Kommentare