Praktisch kommt das allerdings äußerst selten vor. Es ist daher jedenfalls notwendig, dass Ihre Mutter mit der Bank, bei der Ihr Vater seine Darlehn hat, Kontakt aufnimmt, um hier endgültige Klarheit zu erlangen.
Gerade gemeinsame Schulden stellen bei einer Ehescheidung immer wieder eine Herausforderung dar. Deshalb ist es besonders wichtig, vor einer einvernehmlichen Ehescheidung zu klären, ob gemeinsame Schulden bestehen.
Im Falle gemeinsamer Schulden für eheliches Gebrauchsvermögen, etwa die Anschaffung der Ehewohnung, gibt es nämlich die Möglichkeit einer Antragstellung gemäß § 98 Ehegesetz.
Durch einen entsprechenden Beschluss des Gerichts wird dann ein Ehegatte auch ohne Zustimmung der finanzierenden Bank dieser gegenüber Alleinschuldner, wohingegen der andere Ehegatte nur noch wie ein Ausfallsbürge zu behandeln ist.
Dadurch haftet dann nicht nur im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten nur noch einer für den Kredit als Hauptschuldner, sondern kann auch die Bank nur noch auf einen Ehegatten zugreifen. Der andere Ehegatte, der nun nur noch wie ein Ausfallsbürge zu behandeln ist, könnte erst nach Verwertung sämtlicher Sicherheiten und dem erfolglosen Exekutionsversuch beim Hauptschuldner oder falls der Hauptschuldner unbekannten Aufenthalts ist, in Anspruch genommen werden.
Ein Antrag gemäß § 98 Ehegesetz kann innerhalb einer einjährigen Präklusivfrist ab Ehescheidung oder während eines Aufteilungsverfahrens von einem Ehegatten gestellt werden. Nach einer einvernehmlichen Ehescheidung besteht diese Möglichkeit allerdings nur, wenn im Scheidungsvergleich die Haftung im Innenverhältnis geregelt wurde.
Weiters gibt es diese Möglichkeit nur bei solchen Kreditverbindlichkeiten, mit denen eheliches Gebrauchsvermögen finanziert wurde, nicht jedoch für Unternehmensschulden eines Ehegatten.
Da sich die von Ihnen bei Ihrem Vater befürchteten Schulden aber offenbar auf seine unternehmerische Tätigkeit beziehen, hätte diese Möglichkeit für Ihre Mutter auch im Zuge der einvernehmlichen Ehescheidung nicht bestanden.
Allerdings ist auch die von Ihnen geschilderte Formulierung „jeder haftet für seine Schulden“ ungünstig für Ihre Mutter. Falls Ihre Mutter tatsächlich als Mitschuldnerin einen Darlehnsvertrag unterschrieben hat, würde sie mit dieser Formulierung weiterhin sogar im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten haften.
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