Wer erbt, wenn mein Bruder stirbt?
Von unserer großen Familie sind nur noch mein großer Bruder und ich übrig. Mein Bruder ist verheiratet, ohne Kinder, ich habe Kinder. Falls mein Bruder nach seiner Ehefrau stirbt, bleibe ich daher als einzige direkte lebende Verwandte. Bin ich damit erbberechtigt? In welchem Ausmaß? Ginge dieses Erbrecht auch auf meine Kinder über? Meine Schwägerin hat Familie, zu der sie allerdings gar keinen Kontakt haben. Wie sieht das aus, falls mein Bruder vor meiner Schwägerin sterben sollte?
Charlotte B.
Liebe Frau B.,
in der gesetzlichen Erbfolge sind grundsätzlich Blutsverwandte und Ehegatten erbberechtigt. Ohne Testament sind daher zunächst die leiblichen Kinder und der Ehegatte erbberechtigt. In Ermangelung dieser Erben kommen Eltern zum Zug. Sind die Eltern vorverstorben, so erben die Nachfahren der Eltern, also die Geschwister des Verstorbenen.
Unter der Voraussetzung, dass weder Ihr Bruder, noch Ihre Schwägerin ein Testament errichtet haben, würden sie daher zunächst einander beerben. Verstirbt Ihre Schwägerin zuerst, ist Ihr Bruder der Alleinerbe seiner Frau. Verstirbt Ihr Bruder zuerst, würde Ihre Schwägerin alles nach Ihrem Bruder erben.
Der jeweils überlebende Ehegatte vererbt das gesamte Vermögen dann in seiner Familie weiter. Überlebt Ihre Schwägerin daher Ihren Bruder, würde das Vermögen im Ergebnis dann an die Blutsverwandten Ihrer Schwägerin fallen. Ob Ihre Schwägerin überhaupt Kontakt zu ihren Verwandten hatte, spielt dabei keine Rolle.
Überlebt hingegen Ihr Bruder seine Ehefrau, so wären Sie nach dem Tod Ihres Bruders dessen Alleinerbin, da ja nach Ihren Ausführungen keine weiteren Blutsverwandten mehr vorhanden sind. Dieses gesetzliche Erbrecht würde auch auf Ihre Kinder übergehen, falls Sie vor Ihrem Bruder verstorben wären. Wer im Ergebnis das Vermögen Ihres Bruders und Ihrer Schwägerin erben wird, hängt also erheblich davon ab, ob zuerst Ihr Bruder verstirbt oder zuerst Ihre Schwägerin.
Sollte Ihr Bruder vor Ihrer Schwägerin versterben und Ihre Schwägerin ihr Vermögen nicht an ihre eigenen Blutsverwandten vererben wollen, so muss sie ein Testament errichten. Da Ihre Schwägerin zu diesem Zeitpunkt kinderlos und verwitwet wäre, hätte sie keine Pflichtteilsberechtigten mehr. Sie könnte daher über ihr gesamtes Vermögen verfügen und beispielsweise Sie zur Alleinerbin einsetzten.
Eine derartige Verfügung in einem Testament wäre auch jetzt bereits möglich. So könnten sowohl Ihr Bruder als auch Ihre Schwägerin ein Testament errichten, indem sie einander jeweils zum Alleinerben einsetzen und Sie als Ersatzerbin. Dadurch würden Sie für den Fall, dass der zunächst eingesetzte Ehegatte als Erbe nicht mehr zum Zug kommen kann, zur Alleinerbin.
Ich rate Ihrem Bruder und Ihrer Schwägerin daher, dringend anwaltlichen Rat einzuholen und ein Testament zu errichten. Ohne die Errichtung eines formgültigen Testaments könnte es zu einem Ergebnis kommen, das offenbar niemand möchte. Nach Ihren Schilderungen könnte insbesondere im Falle des Vorversterbens Ihres Bruders sonst das gesamte Vermögen an Blutsverwandte Ihrer Schwägerin fallen, zu denen sie offenbar nicht einmal Kontakt hat.
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