Liebe Frau T., die im Unterhaltsverfahren festgesetzte konkrete Höhe Ihres nachehelichen Unterhaltsanspruchs kann sich dann ändern, wenn sich die maßgeblichen Umstände der Berechnung ändern. Entsprechend dieser Umstandsklausel ändert sich die Höhe Ihres Unterhalts etwa dann, wenn sich die Einkommen des Unterhaltspflichtigen, also Ihres Ex-Mannes oder des Unterhaltsberechtigten ändern.
Ändert sich das Einkommen Ihres Ex-Mannes durch seine Pensionierung, so muss auch Ihr Unterhaltsanspruch neu berechnet werden. Da die Pension zumeist deutlich geringer ist als das Erwerbseinkommen, ist davon auszugehen, dass Sie in Zukunft einen geringeren Unterhaltsanspruch als bisher haben.
Die gute Nachricht ist, dass auch die Abfertigung bei der Berechnung Ihres zukünftigen Unterhaltsanspruchs berücksichtigt wird. Die Frage der Aufteilung der Abfertigung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. So kann die Abfertigung auf jenen Zeitraum aufgeteilt werden, der den in der Abfertigung enthaltenen Monatsentgelten entspricht. Gerechtfertigt kann aber auch eine sogenannte Zuschussrechnung sein. Dabei dient die Abfertigung zum Erhalt des bisherigen Einkommens. Die Abfertigung wird daher so aufgeteilt, dass sie gemeinsam mit der Pension das bisherige Erwerbseinkommen ergibt. Es ist aber auch zulässig, die Abfertigung schlicht auf ein Jahr oder einen noch längeren Zeitraum, bis hin zu einem Zeitraum aufzuteilen, der der statistischen Lebenserwartung entspricht.
Beträchtliche Einmalzahlungen dienen bei lebensnaher Betrachtungsweise dazu, auf einen längeren Zeitraum, meist sogar auf mehrere Jahre, Vorsorge für ein höheres Einkommen zu treffen. Gerade dann, wenn der Unterhaltspflichtige laufend eine höhere Pension bezieht, ist auch nicht anzunehmen, dass er die hohe Einmalzahlung kurzfristig verbrauchen würde. Da Ihr Ex-Mann die Abfertigung auch erst zum Pensionsantritt erhält, tritt der sonst allenfalls anzunehmende Überbrückungscharakter der Abfertigung in den Hintergrund. Dient die Abfertigung der Überbrückung, wird sie zumeist nicht auf so viele Monate aufgeteilt, wie sie den Monatsentgelten entspricht, sondern auf einen deutlich längeren Zeitraum. Die statistische Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen ist immer der längst mögliche Zeitraum.
Die anlässlich der Pensionierung erhaltene Abfertigung Ihres Ex-Mannes wird daher jedenfalls bei der Neuberechnung Ihrer Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen sein. Auf wie viele Monate oder auch Jahre dies genau aufzuteilen sein wird, hängt von Ihrer konkreten Situation ab.
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