Wie kommt man zu einem kostenlosen Anwalt?
Seit seiner Scheidung macht mir mein Sohn große Sorgen. Er kümmert sich nicht mehr um seine Kinder und hat auch seinen Job verloren. Wenn ich seine Miete nicht bezahlen würde, wäre er inzwischen wahrscheinlich obdachlos. Ersparnisse hat er keine. Jetzt hat er auch noch eine große Dummheit gemacht und hat ein Strafverfahren. Die Anwaltskosten kann ich mir nicht auch noch leisten. Wie kommt mein Sohn zu einem kostenlosen Anwalt?
Elfriede Z., Salzburg
Liebe Frau Z., wer die Kosten eines Gerichtsverfahrens nicht ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts für sich und seine Familie bezahlen kann, dem wird auf Antrag vom zuständigen Gericht Verfahrenshilfe bewilligt.
Im Rahmen der Verfahrenshilfe kann die Befreiung von Gerichtsgebühren und Gebühren für Zeugen, Dolmetschern und Sachverständigen gewährt werden. Wenn in einem Verfahren die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich vorgeschrieben ist oder die Rechtssache die Beiziehung eines Rechtsanwalts notwendig erscheinen lässt, bewilligt das Gericht im Rahmen der Verfahrenshilfe auch die Bestellung eines kostenlosen Rechtsanwalts.
Dabei muss man aber darauf achten, dass die Verfahrenshilfe immer nur von den Kosten des eigenen Anwalts befreit. Im Rahmen der Verfahrenshilfe sind hingegen die Kosten des Verfahrensgegners nicht umfasst. Das spielt allerdings nur in Zivilverfahren eine Rolle, in denen die Verfahrenspartei, die den Prozess verliert, zum Ersatz der Kosten an den Gegner verpflichtet wird. Diese Kosten des Gegners sind damit auch dann zu bezahlen, wenn man Verfahrenshilfe gewährt bekommen hat.
Im Strafverfahren gibt es keinen Kostenersatz, sodass in diesem Fall durch die Verfahrenshilfe alle möglichen Kosten gedeckt wären. Auch in Strafverfahren ist einem Beschuldigten oder Angeklagten ein Rechtsanwalt beizugeben, wenn er nicht in der Lage ist, ohne Beeinträchtigung des Unterhalts für sich und seine Familie die Kosten zu bezahlen und die Beigebung erforderlich ist. Erforderlich ist die Beigebung eines Rechtsanwalts immer dann, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich vorgeschrieben ist, also beispielsweise, wenn bereits Untersuchungshaft verhängt wurde oder bei einer schwierigen Rechtsangelegenheit.
Den Antrag auf Verfahrenshilfe muss Ihr Sohn bei jenem Gericht stellen, das nun das Strafverfahren gegen ihn führt. Ein Formular für den Antrag auf Verfahrenshilfe finden Sie im Internet unter https://portal.justiz.gv.at/at.gv.justiz.formulare/Justiz/Verfahrenshilfe.aspx
In diesem Antrag hat Ihr Sohn nachzuweisen, dass er aus eigenen finanziellen Mitteln nicht in der Lage ist, einen Rechtsanwalt zu bezahlen. Dem Antrag sind auch alle darin angeführten Dokumente, aus denen die Einkommens- und Vermögenssituation erkennbar ist, beizulegen. Innerhalb von drei Jahren überprüft das Gericht, ob Ihr Sohn weiterhin nicht in der Lage ist, die Kosten selbst zu tragen, oder ob er allenfalls inzwischen doch wieder über ein ausreichendes Einkommen verfügt. Sollte Ihr Sohn inzwischen in der Lage sein, die Beträge ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts doch noch zu zahlen, so wird er vom Gericht zur Nachzahlung verpflichtet.
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