Mann verstorben: Muss ich aus der Mietwohnung ausziehen?

Mann verstorben: Muss ich aus der Mietwohnung ausziehen?
Die Rechtsanwältin Maria In der Maur-Koenne beantwortet juristische Fragen zu praktischen Fällen aus dem großen Reich des Rechts.
Maria  In der Maur-Koenne

Maria In der Maur-Koenne

Vor sechs Monaten ist mein Mann gestorben. Wir waren fast 40 Jahre verheiratet und haben immer gemeinsam in unserer Mietwohnung gewohnt. Damals war es für mich normal, dass nur mein Mann Mieter der Wohnung war.

Nach dem Tod meines Mannes hat man mir versichert, dass das kein Problem ist, weil ich als Witwe „im Vollanwendungsbereich der MRG“ ohnehin eintrittsberechtigt bin und daher weiter hier wohnen kann. Jetzt habe ich aber eine gerichtliche Kündigung bekommen, weil ich wegen meiner kleinen Eigentumswohnung am Land angeblich kein dringendes Wohnbedürfnis habe. Ich habe mein ganzes Erwachsenenleben in dieser Wohnung verbracht! Muss ich jetzt wirklich ausziehen?

Aloisia W., Wien

Liebe Frau W., zunächst mein herzliches Beileid zum Tod Ihres Mannes. Zusätzlich zur Trauer nach dem Verlust eines nahen Angehörigen kommen leider immer wieder auch rechtliche Probleme auf die Hinterbliebenen zu.

Grundsätzlich ist die Ihnen gegebene Information richtig. Ehegatten sind im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes nach dem Tod des Hauptmieters berechtigt, in den bestehenden Mietvertrag einzutreten, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes des Hauptmieters mit diesem im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.

Als Witwe treten Sie nach dem Tod Ihres Mannes in den Mietvertrag ein, sofern Sie nicht binnen 14 Tagen nach dem Tod Ihres Mannes ausdrücklich dem Vermieter bekannt gegeben haben, dass Sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen.

Sobald Sie in den Mietvertrag eingetreten sind, müssen Sie natürlich auch den Mietzins bezahlen. Der Vermieter ist auch nicht berechtigt, den Mietzins zu erhöhen, wenn Sie als Witwe nach dem Hauptmieter in den Mietvertrag eintreten.

Dem Vermieter steht aber ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu, wenn die Wohnung nach dem Tod des Hauptmieters nicht mehr einem dringenden Wohnbedürfnis der eintrittsberechtigten Person dient. Hätten Sie daher aufgrund Ihrer Eigentumswohnung kein dringendes Wohnbedürfnis mehr an der Mietwohnung, so wäre der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

Der Oberste Gerichtshof hat aber erst kürzlich eine sehr ähnliche Kündigungsklage abgewiesen. In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass es gerade für ältere Menschen unzumutbar wäre, aus einer Innenstadtwohnung aufs Land zu übersiedeln. Insbesondere in einem fortgeschrittenen Alter sei es schwierig, neue soziale Kontakte zu knüpfen.

Dazu komme, dass die Flexibilität der Menschen und deren Anpassungsfähigkeit an eine neue, bisher ungewohnte Wohnumgebung mit zunehmenden Lebensalter abnehme. Von einer alleinstehenden Pensionistin könne daher nicht erwartet werden, dass sie die Wohnumgebung, in der sie ihr gesamtes Erwachsenenleben verbrachte und all ihre sozialen Kontakte habe, verlasse und sich anderswo ein neues Leben aufbaue. Dass sich die Eigentumswohnung der Eintrittsberechtigten in relativer Nähe zur Stadt, in welcher die Mietwohnung liegt, befindet, änderte daran nichts.

Ich gehe daher auch in Ihrem Fall davon aus, dass die Kündigung nicht erfolgreich sein wird. Ihre Eigentumswohnung am Land ändert nichts an Ihrem dringenden Wohnbedürfnis an der Mietwohnung, in der Sie mit Ihrem verstorbenen Mann gelebt haben.

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