Welche Formvorschriften gelten bei einem Testament?
Mein kinderloser Onkel hat mir erzählt, dass er mich zu seiner Alleinerbin eingesetzt hat. Er hat mir das Testament auch gezeigt. Das Testament hat mein Onkel mit der Hand geschrieben. Es hat sehr viele Seiten und enthält offenbar neben vielen Erinnerungen und genauen Anweisungen für sein Begräbnis auch einzelne Verfügungen an Freunde. Die Zettel erschienen mir allerdings ziemlich ungeordnet. Eine Unterschrift findet sich offenbar nur auf einer Seite. Kann ein Testament so ausschauen? Reicht es, wenn mein Onkel diese vielen Zettel bei sich aufhebt, oder muss er das Testament registrieren lassen?
Sofie L., Kärnten
Liebe Frau L., in letzter Zeit hat sich der Oberste Gerichtshof immer wieder mit der Frage der Gültigkeit von Testamenten beschäftigt, bei denen sich die Unterschrift des Erblassers auf einem eigenen Blatt befindet. Immer wieder kam das Gericht dabei zu dem Ergebnis, dass in der Vergangenheit errichtete, fremdhändige Testamente mit einem Formmangel behaftet und daher unwirksam waren. Die genaue Einhaltung der Formvorschriften ist daher sehr wichtig!
Die Unterschrift des Erblassers muss sich am Schluss des Testaments befinden oder in einem solchen räumlichen Verhältnis zum inhaltlichen Text stehen, dass sie als Abschluss der Verfügung angesehen werden kann.
Die Unterschrift des Erblassers und der Zeugen bezeugt immer nur den direkt ober ihr stehenden Text. Obwohl sich der Oberste Gerichtshof in seinen jüngsten Entscheidungen mit fremdhändigen – also am Computer geschriebenen – Testamenten beschäftigt hat, gelten diese Regeln für die Unterschrift des Erblassers grundsätzlich auch für eigenhändige Testamente, die auf mehreren losen Blättern errichtet wurden.
Als wesentliches Kriterium für die Gültigkeit von Testamenten auf mehreren losen Blättern gilt dabei die Urkundeneinheit. Die Einheitlichkeit muss sich sowohl durch die äußere, als auch die innere Urkundeneinheit ergeben.
Unter der „äußeren Urkundeneinheit“ versteht man die physische Verbindung der Blätter, welche nur durch Zerstören der Blätter getrennt werden könnten. Also beispielsweise ein Binden, Nähen oder Kleben. Diese äußere Urkundeneinheit muss schon während des Testiervorgangs hergestellt werden.
Ein nachträgliches späteres Verbinden der losen Seiten reicht nicht aus. Das Verbinden durch Büroklammern oder auch nur das Verwahren der losen Seiten in einem Kuvert reicht nicht aus.
Unter der „inneren Urkundeneinheit“ versteht man den inhaltlichen Zusammenhang des Textes. Also beispielsweise ein Fließtext über mehrere Seiten oder eine Bezugnahme auf vorherige Punkte. Ein inhaltlicher Bezug muss so deutlich sein, dass er einer tatsächlichen Verbindung der losen Blätter nahekommt. Eine Seitennummerierung alleine wäre nicht ausreichend.
Für das Vorliegen einer Urkundeneinheit und daher für die Gültigkeit des Testaments muss zumindest eines dieser beiden Kriterien erfüllt sein. Die Registrierung des Testaments ist kein Formerfordernis. Eine Registrierung ist daher nicht zwingend notwendig, aber empfehlenswert.
Die von Ihnen beschriebenen vielen losen Zettel könnten daher ein ungültiges Testament sein.
Ihr Onkel sollte die Formgültigkeit seines Testaments daher unbedingt überprüfen lassen!
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