Liebe Herr P., zum Glück haben Sie das Kästchen noch untersucht, bevor es auf dem Sperrmüll landete! Trotzdem stellen Sie sich zu Recht die Frage, ob Sie das Sparbuch behalten dürfen, also ob Sie das Sparbuch mit dem Haus mitgekauft haben.
Bei der Auslegung von Verträgen ist neben dem Wortlaut im Vertrag auch die Absicht der Parteien ausschlaggebend.
Ob Sie das Sparbuch behalten dürfen, hängt daher einerseits vom Wortlaut in Ihrem Kaufvertrag ab, andererseits aber auch davon, was Sie und der Verkäufer vereinbaren wollten. Ist eine eindeutige Interpretation des Vertragstextes nicht möglich, so muss der Vertrag unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs so ausgelegt werden, wie er für einen redlichen Empfänger zu verstehen ist.
Unter dem von Ihnen genannten Begriffen „Fahrnis“ und „Inventar“ ist alles zu verstehen, was gewöhnlich dem Gebrauch eines Hauses dient. Zum Inventar gehören daher beispielsweise Möbel, Kücheneinrichtungen, Einbaukästen oder auch Bilder, also alles, was der fortdauernden Bewohnung des Hauses üblicherweise dient.
Nicht zum Inventar zählen aber leider Bargeld, Wertpapiere oder auch Sparbücher und Schmuck. Das deshalb, da sie nicht dem fortlaufenden Gebrauch der Liegenschaft dienen.
Auch wenn Sie daher unter „Fahrnissen“ vielleicht alle beweglichen Sachen unabhängig von ihrem Wert oder auch unabhängig davon, ob diese dem Gebrauch des Hauses dienen, verstehen wollen, so ist bei redlicher Vertragsauslegung darunter leider ein Sparbuch nicht zu verstehen.
Es ist daher davon auszugehen, dass das Sparbuch nicht Teil Ihres Hauskaufs ist. Gerade auch, weil der Sachverständige das Inventar als „wertlos“ begutachtet hat, kann nicht argumentiert werden, dass Sie auch ein Sparbuch mit einem Einlagestand von 40.000 Euro mit dem Haus und dem Inventar mitgekauft haben. Es mag sein, dass der Verkäufer und wohl auch der Sachverständige das Inventar besser untersuchen hätten sollen, dies ändert aber leider auch nichts daran, dass das übersehene Sparbuch nun einmal nicht „Fahrnis“ ist.
Ist also bloß der Hausrat, somit das übliche Inventar bei einem Hauskauf mitverkauft, so umfasst das nicht auch ein übersehenes oder vergessenes Sparbuch.
Sollte daher Ihr Kaufvertrag keine überraschend andere Interpretation zulassen, so fällt das Sparbuch nicht unter den Begriff des mitverkauften „Inventar“ oder der „Fahrnisse“. Sie müssen das Sparbuch daher an den Verkäufer übergeben und können es nicht behalten.
rechtpraktisch@kurier.at
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