Liebe Frau H., welche Auswirkungen der im Jahr 2019 neu eingeführte FamilienbonusPlus auf die Höhe von Kinderunterhaltszahlungen hat, war lange unklar. Erst im Dezember 2019 hat der Oberste Gerichtshof nun in einer Leitentscheidung (4 Ob 150/19s) die Auswirkungen des FamilienbonusPlus auf den Kindesunterhalt definiert.
In der genannten Entscheidung wurde nun festgehalten, dass der FamilienbonusPlus nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen wird. Durch den Bezug des FamilienbonusPlus erhöht sich daher zwar grundsätzlich das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, dennoch soll sich durch den Bezug die Bemessungsgrundlage nicht erhöhen. Wegen des Bezugs des FamilienbonusPlus erhöht sich daher die Unterhaltspflicht des Geldunterhaltspflichtigen nicht.
Gleichzeitig hat der Oberste Gerichtshof aber auch ausgeführt, dass eine Anrechnung von Transferleistungen seit Einführung des FamilienbonusPlus nicht mehr stattfindet. Bisher wurde der Bezug der Familienbeihilfe durch den betreuenden Elternteil mit einem gewissen Abzug vom Geldunterhalt berücksichtigt. Diese Berücksichtigung des Bezugs der Familienbeihilfe hat nun zu entfallen.
Durch diesen Entfall der Berücksichtigung der Familienbeihilfe wird sich daher in sehr vielen Fällen sehr wohl eine Erhöhung des Geldunterhaltsanspruchs ergeben. Bereits ab einem monatlichen Unterhaltsbetrag von etwa 240 Euro kann es durch den Entfall der Familienbeihilfenanrechnung zu einer Erhöhung des Unterhaltsanspruchs kommen. Kindesunterhaltsansprüche, die vor dem Jahr 2019 geregelt wurden, sei es durch Vergleich oder auch durch einen gerichtlichen Beschluss, sollten daher nun überprüft werden.
Wurde bei der Berechnung des Kindesunterhalts der Bezug der Familienbeihilfe unterhaltsmindernd berücksichtigt, so kann es nun zu einer Erhöhung kommen. Je nach der Höhe des Unterhaltsanspruchs kann die Erhöhung monatlich zwischen etwa 20 Euro und monatlich etwa 190 Euro betragen.
Für Kinder, die Kindesunterhalt aufgrund eines Titels aus der Zeit vor 2019 beziehen, ist eine Unterhaltserhöhung auch rückwirkend ab 1.1.2019 möglich. Ob es sich bei dem Unterhaltstitel um einen gerichtlichen Vergleich oder einen Beschluss handelt, ist egal.
Zusammenfassend erhöht zwar der Bezug des FamilienbonusPlus die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht, sodass es deshalb nicht zu einem höheren Unterhalt kommt. Der gleichzeitige Wegfall der Anrechnung von Transferleistungen wie etwa der Familienbeihilfe wird aber in vielen Fällen, nämlich ab einem monatlichen Unterhalt von etwa 240 Euro, zu einem höheren Kindesunterhaltsanspruch führen.
Ich rate Ihnen daher, Unterhaltstitel, die vor 2019 ergangen sind, durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Dieser kann dann gegebenenfalls auch rückwirkend ab 1.1.2019 einen Antrag auf Erhöhung des Kindesunterhalts stellen.
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