Liebe Frau L., es tut mir sehr leid, dass Ihre sorgfältig geplante große Hochzeitsfeier nicht stattfinden kann. Ihre Verzweiflung ist mehr als verständlich.
Seit März und sicher noch bis zum Sommer sind Eheschließungen nur mehr unter Einhaltung von Abstandsregelungen und nur noch im engsten familiären Kreis möglich.
Ab wann wieder große Hochzeitsfeiern möglich sein werden, ist derzeit noch gar nicht absehbar. Schon aus diesem Grund macht die Verschiebung einer großen Hochzeitsfeier auf einen konkreten neuen Termin derzeit leider keinen Sinn. Nicht einmal ab wann kleinere Hochzeitsfeiern mit etwa 30 bis 50 Gästen wieder möglich sein werden, ist derzeit seriös abschätzbar.
Viele Brautpaare haben sich daher entschlossen, ihre für Mai und Juni geplanten Hochzeiten abzusagen. Das führt dazu, dass Aufträge in Gasthäusern oder bei Cateringfirmen ebenso abgesagt werden müssen, wie der Auftrag an Musiker oder Fotografen.
Die für Sie gute Nachricht ist allerdings, dass diese Unternehmen nicht berechtigt sind, von Ihnen Stornogebühren zu verlangen. Da größere Hochzeitsfeiern derzeit behördlich untersagt sind, können diese Dienstleister ihre Leistungen nicht erbringen und sind daher nicht berechtigt, Stornogebühren von Ihnen zu verlangen.
Hätten Sie hingegen von Anfang an nur eine kleine Hochzeit im engsten Kreis geplant, so wäre es nicht zulässig, diese nun kostenfrei zu stornieren. Kleine Hochzeitsfeiern sind ja auch jetzt möglich.
Keine kostenlose Stornierung ist auch für jene Leistungen möglich, die bereits erbracht wurden. Das bestellte und allenfalls sogar schon gelieferte Brautkleid oder den Hochzeitsanzug müssen Sie weiterhin bezahlen. Diese Kleidung können Sie ja auch bei der verschobenen Hochzeit noch tragen.
Auch die bereits gedruckten und versendeten Einladungskarten müssen Sie zur Gänze bezahlen, selbst wenn diese nun umsonst waren. Falls Sie nun planen alle Gäste mit gedruckten Karten von der Absage zu verständigen, sind auch diese Karten natürlich zu bezahlen.
Auch ein etwaiger Hochzeitsplaner hat zumeist zumindest einen Teil seiner Leistungen schon vor dem großen Tag erbracht. Auch hier gilt, dass Leistungen, die vor Beginn der Maßnahmen, also vor dem 16. März 2020 erbracht wurden, weiterhin zu bezahlen sind.
Ich rate Ihnen, mit den von Ihnen schon für Juni gebuchten Dienstleistern direkt Kontakt aufzunehmen und mit ihnen eine Lösung zu finden. Auch diese Dienstleister befinden sich derzeit alle in einer schwierigen Situation. Von der Umplanung auf einen konkreten neuen Termin rate ich Ihnen derzeit aber ab.
rechtpraktisch@kurier.at
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