Lieber Herr R., gleich vorweg: Ihr früheres noch während aufrechter Ehe errichtetes Testament reicht nicht mehr. Wenn Sie weiterhin Ihre Ex-Frau als Alleinerbin einsetzten wollen, müssen Sie ein neues Testament machen. Das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 ist mit 1.1.2017 in Kraft getreten und findet daher Anwendung auf alle Todesfälle seit 1.1.2017. Durch diese Novelle im Erbrecht wurden gerade auch jene Bestimmungen geändert, auf die sich Ihre Anfrage bezieht.
Seither werden gemäß § 725 Absatz 1 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) alle letztwilligen Verfügungen aufgehoben, in denen ein Ehegatte noch während aufrechter Ehe den anderen Ehegatten begünstigt hat, also etwa als Alleinerben eingesetzt hat. Das Gleiche gilt im Übrigen auch für eingetragene Partner und für Lebensgefährten. Auch in diesen Fällen werden die letztwilligen Verfügungen aufgehoben, falls diese noch während aufrechter Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft errichtet wurden.
Die letztwilligen Verfügungen werden nur dann nicht aufgehoben, wenn der Verstorbene ausdrücklich das Gegenteil angeordnet hat.
Der Oberste Gerichtshof hat nun bereits mehrfach ausgesprochen, dass diese Anordnung des Gegenteils selbst in der Form einer letztwilligen Verfügung zu erfolgen hat.
Entweder diese Anordnung erfolgte daher gleich im Testament, welches während aufrechter Ehe errichtet wurde, oder in einer eigenen letztwilligen Verfügung nach Auflösung der Ehe.
Der Wille, eine während aufrechter Partnerschaft errichtete letztwillige Verfügung solle betreffend den Partner auch im Fall der Auflösung der Partnerschaft aufrecht bleiben, muss daher in einer formgültigen Verfügung geäußert werden.
Eine nicht den gesetzlichen Formvorschriften entsprechende Anordnung des Verstorbenen ist selbst bei klarem und eindeutig beweisbarem Willen des Verstorbenen ungültig.
Sie müssen also nicht deshalb ein neues Testament errichten, weil in dem früheren Testament von „Ehefrau“ und „Ehemann“ die Rede ist. Vielmehr müssen Sie deshalb ein neues Testament machen, da das frühere Testament, in welchem Sie Ihre nunmehrige Ex-Frau zur Alleinerbin eingesetzt haben, durch die Ehescheidung vor fünf Jahren automatisch aufgehoben wurde. Das wäre nur dann anders, wenn in diesem Testament bereits ausdrücklich festgehalten ist, dass es auch im Falle einer Scheidung weiter gelten soll. Diese Formulierung war aber vor allem bei vor 2017 errichteten Testamenten nicht üblich.
Die Tatsache alleine, dass Sie auch gegenüber Freunden immer wieder erzählen, dass Sie einander weiterhin als Alleinerben einsetzten wollen, reicht hingegen nicht aus.
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