Lieber Herr M., viele Menschen, die derzeit nicht nur von zu Hause arbeiten können, machen sich zu Recht Sorgen, dass sie sich bei Kunden oder Kollegen mit dem Coronavirus anstecken könnten. Im Rahmen der Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber angehalten, seine Mitarbeiter vor allem wegen der möglichen Ansteckungsgefahr für andere Mitarbeiter über alle im Unternehmen auftretenden Coronavirus-Infektionen zu informieren. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass jedwede Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz ausgeschlossen werden. Dazu zählt auch die Eindämmung einer etwaigen Virusverbreitung mit dem Coronavirus.
In den meisten Fällen wird es nicht notwendig sein, die Identität der infizierten Personen offenzulegen. Nur dort, wo dies im Einzelfall notwendig ist, wird es auch erlaubt sein. Die Datenschutzbehörde rät in diesem Zusammenhang, genau abzuwägen, ob die Nennung des Namens des infizierten Mitarbeiters wirklich im Einzelfall notwendig ist. Dies soll eine Stigmatisierung einzelner Infizierter verhindern. Die Nennung des konkreten Namens kann aber zulässig sein, wenn genau erhoben werden muss, mit wem der Betroffene vor Bekanntwerden seiner Infektion in direktem Kontakt stand.
Da ein Arbeitgeber meist nicht wissen kann, mit welchen Kollegen ein Infizierter direkten Kontakt hatte, wird er in der Regel die ganze Belegschaft über die Infektion informieren müssen. Ihr Arbeitgeber muss Sie daher über die Infektion eines Kollegen mit dem Coronavirus informieren, auch ohne dass Sie explizit danach fragen. Auf Ihre Frage muss er Ihnen, zumeist ohne Nennung des Namens des Kollegen, Auskunft geben.
Aus diesem Grund sind Arbeitnehmer ausnahmsweise auch verpflichtet, ihrem Arbeitgeber eine Coronavirus-Infektion zu melden.
Normalerweise muss ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber zwar unverzüglich über seine Erkrankung informieren und eine Krankenbestätigung vorlegen, woran er erkrankt ist, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber aber nicht offenlegen. Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber seinen krankgemeldeten Arbeitnehmer auch nicht nach einer Diagnose fragen. Im Fall einer Corona-Infektion ist dies nun anders. Da den Arbeitgeber die genannte Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer trifft, muss er auch über eine etwaige Infektion mit dem Coronavirus informiert werden. Während der Corona-Pandemie ist der Arbeitgeber daher ausnahmsweise berechtigt, den Gesundheitszustand eines Mitarbeiters zu erheben. Da die Covid-19-Pandemie ein Katastrophenfall im Sinne des Datenschutzgesetzes ist, ist der Arbeitgeber auch verpflichtet, die Infektion eines Mitarbeiters mit dem Coronavirus den Gesundheitsbehörden zu melden.
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