Lieber Herr B., es ist schön zu lesen, dass es Ihrer Frau wieder besser geht und wir hoffen alle gemeinsam, dass Freizeitaktivitäten wie Theater- und Museumsbesuche bald wieder möglich sein werden. Gerade die von Ihnen beschriebenen Unternehmungen können ja viel zum Genesungsprozess beitragen. Um eine Teilhabe an derartigen Aktivitäten zu erleichtern, gibt es in der Nähe von Veranstaltungsorten wie Konzerthäusern, Museen und Theatern zumeist extra gekennzeichnete Behindertenparkplätze.
Seit 2014 werden Parkausweise gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO) vom Sozialministeriumsservice gebührenfrei ausgestellt. Der Antrag ist von Ihrer Frau selbst zu stellen. Sie müsste das Antragsformular „Parkausweis“ und ein Lichtbild mitnehmen. Der Antrag kann aber gerade jetzt auch online gestellt werden und es gibt dafür ein eigenes Onlineformular. Das Antragsformular können Sie auf der Website des Sozialministeriums (www.sozialministeriumservice.at) abrufen.
Voraussetzung für die Ausstellung eines derartigen Parkausweises ist der Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Der Behindertenpass alleine hat keinerlei Rechtswirkungen für Erleichterungen beim Parken. Wenn Ihre Frau noch keinen Behindertenpass mit dieser Zusatzeintragung hat, muss sie diesen vor der Antragstellung auf einen Parkausweis bei der zuständigen Landesstelle, in Ihrem Fall der Landesstelle Wien, beantragen.
Sobald Ihre Frau über einen Parkausweis gemäß § 29b StVO verfügt, darf sie generell auf extra gekennzeichneten Behindertenparkplätzen parken. Es handelt sich dabei um keine Parkplätze für Behinderte, sondern um Stellen, in denen eigentlich Halte- und Parkverbot besteht. Von diesem Verbot sind aber Personen ausgenommen, die über einen entsprechenden Parkausweis für Behinderte verfügen und diesen auch sichtbar hinter der Windschutzscheibe anbringen. Der Parkausweis berechtigt Ihre Frau auch zeitlich unbeschränkt und gebührenfrei in Kurzparkzonen in Wien zu parken. Ob das Parken kostenlos ist, obliegt der jeweiligen Gemeinde. Erlaubt ist mit diesem Ausweis auch das Parken in Fußgängerzonen während der Dauer der erlaubten Ladetätigkeit sowie das kurzfristige Halten in Halteverboten zum Ein- und Aussteigen.
Die gleichen Regelungen gelten auch, wenn der Beifahrer einen Parkausweis gemäß § 29b StVO hat. Sie können daher fahren und Ihre Frau ist nur Beifahrerin.
Hoffen wir gemeinsam, dass Freizeitaktivitäten wie Theater- und Museumsbesuche bald wieder möglich sein werden und bis dahin gilt: Bleiben Sie zu Hause und bleiben Sie gesund!
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