Liebe Frau P., immer mehr Menschen fahren wegen des Klimaschutzes, aber auch aus gesundheitlichen Gründen mit dem Rad zur Arbeit. Wenn auf Ihrem Weg in die Arbeit kein Fahrradweg vorhanden ist, dürfen Sie nicht nur, sondern müssen Sie sogar die Fahrbahn benutzen, die auch von Autos genutzt wird.
Nur dort, wo ein Radweg vorhanden ist, sind Sie verpflichtet, diesen auch zu benutzen. Auf speziell als solchen gezeichneten Fahrradstraßen müssen Sie mit dem Fahrrad fahren. Sie können auf einer Fahrradstraße auch neben einem anderen Radfahrer fahren, oder diesen jederzeit überholen. Auf einer Fahrradstraße gilt allerdings eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Eine Benutzung mit mehrspurigen Fahrrädern und mit Anhängern, die breiter als 80 cm sind und nicht der Personenbeförderung dienen, ist nicht erlaubt. Ist auf der Fahrbahn ein Radfahrstreifen eingezeichnet, sind Sie verpflichtet, diesen mit Ihrem Fahrrad zu befahren.
Auch wenn viele Radfahrer das scheinbar immer noch glauben: Das Fahren gegen die Einbahn ist auch mit einem Fahrrad verboten! Anders wäre das nur, wenn eine entsprechende Erlaubnis gesondert beschildert wurde. Hingegen ist es sehr wohl erlaubt, mit dem Fahrrad in eine Wohnstraße auch ohne Beschilderung gegen die Einbahn zu fahren, dies allerdings nur in Schrittgeschwindigkeit. Auch das Radfahren in Fußgängerzonen ist nur dann erlaubt, wenn dies durch eine entsprechende Beschilderung ausdrücklich gestattet ist und auch dann nur in Schrittgeschwindigkeit.
Verboten ist es hingegen, auf Gehsteigen mit dem Fahrrad zu fahren. Ausgenommen davon ist nur das Queren im Zuge der Zufahrt zu einem Fahrradabstellplatz. Verboten ist das Radfahren natürlich auch auf Autobahnen und Autostraßen. Selbstverständlich gelten auch für Radfahrer die Beschilderungen, beispielsweise durch „Vorrang geben“ und Stopptafeln. Telefonieren, mailen oder SMSen ist auch auf dem Fahrrad verboten. Erlaubt wäre nur das Telefonieren mit Freisprecheinrichtung.
Es ist richtig, dass Sie Kilometergeld als Werbungskosten absetzen können, wenn Sie das Fahrrad für berufliche Fahrten nutzen. Im Jahr 2020 können Sie 0,38 Euro pro mit dem Fahrrad gefahrenem Kilometer an Kilometergeld geltend machen. Pro Fahrt müssen mindestens zwei Kilometer zurückgelegt werden und es gilt eine Begrenzung mit 570 Euro pro Jahr. Dies entspricht einer Strecke von 1.500 km und damit in Ihrem Fall von Radfahrten an 75 Tagen zur und von der Arbeit.
Trotz dieser Beschränkung der Geltendmachung von Kilometergeld für mit dem Fahrrad zurückgelegte Arbeitswege bedeutet das daher immer noch jede Menge absetzbare sportliche Betätigungsmöglichkeit!
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