Liebe Frau B., grundsätzlich muss die Haftpflichtversicherung jenes Unfalllenkers den gesamten durch den Unfall entstandenen Schaden ersetzen, der den Unfall schuldhaft verursacht hat.
Die vollen Reparaturkosten erhalten Sie jedoch nur dann ersetzt, wenn Sie Ihren Pkw auch tatsächlich reparieren lassen. Wenn Sie sich entschließen, Ihr Auto nicht reparieren zu lassen, sind die vollen Reparaturkosten ja auch nicht Ihr Schaden. Vielmehr besteht Ihr Schaden in diesem Fall aus der Differenz des Fahrzeugwertes vor und nach dem Unfall. Von der gegnerischen Versicherung bekommen Sie daher nicht einen Prozentsatz der Reparaturkosten ersetzt. Vielmehr muss durch einen Sachverständigen geklärt werden, wie viel Ihr Fahrzeug vor dem Schaden wert war und wie hoch der Verkehrswert nun mit dem Blechschaden ist. Diese Differenz ist Ihr Schaden, wenn Sie den Pkw nicht reparieren lassen und diese Differenz steht Ihnen daher als Schadenersatz zu.
Dieser „objektive Minderwert“ hat daher nichts mit den Reparaturkosten zu tun. Dennoch kann man bisweilen mit dem Hinweis, später sicher reparieren zu wollen, die volle Höhe der Reparaturkosten als Ablöse erhalten. Viele Versicherungen forschen dann aber nach, ob auch tatsächlich fachgerecht repariert wurde und lassen sich die Rechnungen zuschicken. Sollte sich dann herausstellen, dass eine viel günstigere Reparatur, beispielsweise im Ausland, durchgeführt wurde, fordert die Haftpflichtversicherung den zu viel bezahlten Betrag zurück. Auch bei einer späteren Reparatur stehen nur die tatsächlichen Reparaturkosten zu.
Davon zu unterscheiden ist übrigens der sogenannte merkantile Minderwert. Dieser steht dann zu, wenn ein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall trotz vollständiger fachgerechter Reparatur einen geringeren Wiederverkaufswert hat. Der merkantile Minderwert wird deshalb ersetzt, weil ein durchschnittlicher Käufer rein gefühlsmäßig eine Abneigung gegen ein Unfallfahrzeug hegt und deshalb beim Kauf eines „Unfallfahrzeugs“ eine Preisreduktion verlangt. Es handelt sich dabei um ein psychologisches Phänomen, da das Fahrzeug ja vollständig repariert ist. Aber auch einwandfrei reparierte Fahrzeuge haben einen geringeren Wiederverkaufswert als unfallfreie Autos. Die Höhe des merkantilen Minderwerts, wird – genauso wie die Höhe des „objektiven Minderwerts“ – von einem Sachverständigen festgestellt.
Die Haftpflichtversicherung des Schädigers hat dem Geschädigten dann zusätzlich zu den Reparaturkosten die Differenz zwischen dem Zeitwert zum Zeitpunkt des Unfalls und dem im reparierten Zustand nach dem Unfall zu ersetzen. Vorschäden können dabei zwar für die Frage relevant sein, ob eine Wertminderung überhaupt eingetreten ist, sie schließen eine Wertminderung aber nicht von vornherein aus.
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