Lieber Herr S., wegen einiger weniger Erkrankten würden wohl auch in Österreich keine derart strengen Quarantänemaßnahmen wie derzeit in Italien verhängt. Wenn es aber auch in Österreich in einer bestimmten Gegend oder in einer bestimmten Schule oder in einem bestimmten Betrieb zu einer Häufung von Corona-Infizierten käme, so könnten auch in Österreich Betriebe und Schulen geschlossen und sogar ganze Ortschaften abgeriegelt werden.
Die maßgebliche Rechtsgrundlage für diese Maßnahmen ist das Epidemiegesetz, in welchem diverse Krankheiten ausdrücklich genannt sind. Da das Coronavirus noch nicht ausdrücklich angeführt ist, wurde durch eine Verordnung klargestellt, dass auch eine Erkrankung mit dem Coronavirus unter das Epidemiegesetz fällt. Das genannte Gesetz räumt dem Staat sehr umfangreiche Rechte ein, um eine epidemische Ausbreitung einer Krankheit zu verhindern. Der Staat darf aber immer nur zum gelindesten Mittel greifen, um eine Verbreitung zu verhindern. Drastische Maßnahmen sind daher nur dann zulässig, wenn andere, gelindere Mittel nicht mehr helfen.
Wenn andere Mittel nicht mehr helfen, können Gebäude geräumt oder die Schließung von Betrieben oder Schulen angeordnet werden. Weitere zulässige Maßnahmen sind etwa die Grenzen zu schließen, oder die Einreise aus dem Ausland gänzlich zu untersagen und auch einzelne Ortschaften zur Gänze abzuriegeln.
Auch einzelne Staatsbürger können in Quarantäne genommen werden. Dadurch wird natürlich die Freiheit des einzelnen Bürgers massiv eingeschränkt, weshalb eine derartige Maßnahme auch vom Bezirksgericht geprüft werden muss. Das Gericht prüft dann, ob die Maßnahme nötig ist. Dauert die Maßnahme mehr als drei Monate, so hat das Gericht alle drei Monate eine erneute Prüfung vorzunehmen.
Eine Maßnahme, die eine größere Personengruppe betrifft, also etwa das Absperren ganzer Ortschaften, muss durch eine Verordnung erfolgen. Sollte sich ein Betroffener durch diese Verordnung beschwert fühlen, kann er direkt den Verfassungsgerichtshof anrufen, der dann die Verhältnismäßigkeit zu prüfen hat. Gegen Personen, die trotz Verbots aus dem gesperrten Gebiet ausreisen, können Verwaltungsstrafen verhängt werden und sie können auch an den Ort der Quarantäne zurückgebracht werden. Betrifft das Personen, die sogar tatsächlich Träger der Erkrankung sind, droht sogar eine strafrechtliche Verurteilung.
Wenn Sie selbst erkranken, greifen die normalen sozialversicherungsrechtlichen Regeln, wie bei jeder anderen Erkrankung auch. Sollten Sie vorsichtshalber in Quarantäne genommen werden, haben Sie einen Lohnfortzahlungsanspruch. Ihr Arbeitgeber bekommt das Geld allerdings vom Staat ersetzt. Auch wenn ganze Betriebe geschlossen werden oder Selbstständige in Quarantäne genommen werden, gibt es einen finanziellen Ausgleich.
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