Lieber Herr G., leider geht es vielen Mietern derzeit so wie Ihnen. Diese Problematik war auch dem Gesetzgeber bewusst, weshalb Anfang April Sonderregelungen im Mietrecht beschlossen wurden. Demnach darf ein Vermieter einen Mieter wegen eines Mietzinsrückstandes in den Monaten April bis Juni 2020 nicht kündigen, wenn der Mieter als Folge der Covid-19-Pandemie nicht in der wirtschaftlichen Lage ist, diese Mietzinse zu bezahlen.
Der Vermieter ist also verpflichtet, jenen Mietern die wirtschaftlich von der Covid-19-Pandemie betroffen sind, den Mietzins für die Monate April bis Juni 2020 zu stunden. Diese Mietzinse müssen aber bis Ende des Jahres, also bis 31.12. 2020 nachgezahlt werden. Der Vermieter ist berechtigt, höchstens 4 Prozent Verzugszinsen zu verlangen. Er darf aber keine Kosten für außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen verlangen. Der Vermieter darf den Mietzinsrückstand auch vor dem 31.12. 2020 nicht gerichtlich einklagen.
Der Vermieter ist jedenfalls nicht berechtigt, den Mietzinsrückstand mit Hilfe einer Kaution des Mieters abzudecken.
Ob die Wohnung in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetz (MRG) fällt, ist dabei irrelevant. Diese Regelung gilt daher für alle Mieter, die ihre Wohnung zu Wohnzwecken angemietet haben.
Auch derzeit sind Verlängerungen von befristeten Wohnungsmietverträgen natürlich weiterhin möglich.
Für Mietverträge deren Befristung nach dem 30. März 2020 und vor dem 1. Juli 2020 endet, gibt es nun sogar besondere Erleichterungen. So können diese befristeten Mietverträge einmalig bis zum 31.12.2020 oder auch für einen kürzeren Zeitraum verlängert werden. Die sonst geltende Mindestbefristigungsdauer von drei Jahren gilt in diesen Fällen nicht. Auch diese Verlängerung muss schriftlich erfolgen und ein bestimmtes Enddatum aufweisen.
Die besonderen Erleichterungen hinsichtlich einer kurzfristigen Verlängerung bestehen allerdings derzeit nur für Mietverträge, die noch vor dem 1. Juli 2020 enden.
Da Sie schreiben, dass Ihr Mietvertrag mit September 2020 befristet ist, sind diese Erleichterungen auf Ihren befristeten Mietvertrag daher leider nicht anwendbar. Auf die Verlängerung eines befristeten Mietvertrages müssen Sie sich selbstverständlich mit dem Vermieter einigen. Wenn Sie eine Verlängerung des im September 2020 endenden Mietvertrages möchten, wäre eine Verlängerung dann nur um mindestens drei Jahre möglich.
Wegen der Nichtzahlung der Mietzinse für Mai und/oder Juni 2020 können Sie die Wohnung daher nicht vor September verlieren. Sollten Sie aber bis September nicht in der Lage sein, die Mietzinse nachzuzahlen, ist nicht davon auszugehen, dass Ihr Vermieter einer Vertragsverlängerung um drei Jahre zustimmen wird.
rechtpraktisch@kurier.at
Kommentare