Liebe Frau R., das Recht auf persönliche Kontakte zwischen Eltern und ihren Kindern stellt als Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung ein allgemein anerkanntes Menschenrecht dar.
Zweck ist es, die Bindung zwischen Eltern und Kind aufrechtzuerhalten, eine gegenseitige Entfremdung zu verhindern und dem nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil die Möglichkeit zu geben, am Leben seines Kindes teilzunehmen.
Auch eine bereits eingetretene Entfremdung ist kein Grund, dem Kind oder dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil die Ausübung von Kontakten zu versagen. Zweck der Kontaktrechte kann auch sein, gerade die eingetretene Entfremdung behutsam und dem Kindeswohl entsprechend wieder abzubauen. Einem Elternteil steht nur dann kein Kontaktrecht zu, wenn das Wohl des Kindes durch die Ausübung der Kontakte gefährdet wäre. Nur bei einer schweren Kindeswohlgefährdung hat in einem Konfliktfall der Kontaktrechtsanspruch eines Elternteils zurückzutreten. Ob der Konflikt vom Elternteil verursacht wurde, spielt dabei keine Rolle. Das gänzliche Unterbleiben von persönlichen Kontakten zwischen einem Elternteil und seinem Kind muss daher der Ausnahmefall sein.
All dies gilt grundsätzlich für unmündige Minderjährige, also Kinder unter 14 Jahren. Nach ständiger Rechtsprechung können aber auch unter 14-Jährige in bestimmten Fällen nicht gegen ihren Willen zu Kontakten mit einem Elternteil gezwungen werden. Auch unmündige Minderjährige sollen nicht gegen ihren Willen zu Kontakten gezwungen werden, wenn dieser Wille unbeeinflusst und gefestigt ist, weil dadurch die ablehnende Haltung des Kindes vertieft und verstärkt werden kann. Ob die Weigerung einer 13-Jährigen ihren Vater zu sehen zu beachten ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
Wenn Ihre Tochter die Kontakte zu ihrem Vater aus eigenem Willen, von Ihnen unbeeinflusst und daher autonom ablehnt, so kann dies auch bei einer 13-Jährigen schon dazu führen, dass sie nicht zu weiteren Kontakten mit ihrem Vater gezwungen wird. Entscheidend ist, dass sich Ihre Tochter selbst eine unbeeinflusste Überzeugung gebildet hat, die auch auf eigenen Erlebnissen mit ihrem Vater beruhen. Dies scheint nach Ihren Schilderungen der Fall zu sein.
Sie können daher eine Aussetzung der Kontakte bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Bezirksgericht beantragen. Das Gericht hat sich dann vom Willen Ihrer Tochter zu überzeugen. Kommt auch das Gericht zu dem Ergebnis, dass Ihre Tochter unbeeinflusst und aus eigenem Willen heraus Kontakte ablehnt, wird sie auch schon als 13-Jährige nicht mehr zu Kontakten gezwungen und die Verpflichtung zu Kontakten wird ausgesetzt.
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