Lieber Herr P., wenn sich Ihr Nachbar trotz eines Gesprächs uneinsichtig zeigt, haben Sie als Wohnungsnachbar einen Unterlassungsanspruch gegen ihn. Das Eindringen von starkem Rauch durch Shisha-Pfeifen ist jedenfalls dann unzulässig, wenn er ortsunüblich ist und dadurch die ortsübliche Nutzung der eigenen Wohnung wesentlich beeinträchtigt ist.
So hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass ein Nachbar unter bestimmten Umständen einen nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen Tabakrauch haben kann. Wenn der Mieter einer Wohnung etwa auf seinem Balkon und in seiner Wohnung täglich mehr als fünf Stunden intensiv wahrnehmbarem Zigarrenrauch ausgesetzt ist, der von der Wohnung des Nachbarn eindringt, so stellt dies eine ortsunübliche Geruchsimmission im Sinne des § 364 Absatz 2 ABGB dar, die die ortsübliche Nutzung der eigenen Wohnung wesentlich beeinträchtigt.
Ob der durch Ihre neuen Nachbarn verursachte Tabakgeruch beim Rauchen von Shisha-Pfeifen schon das ortsübliche Ausmaß überschreitet und zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Nutzung Ihrer Wohnung führt, hängt nicht nur von der Häufigkeit des Tabakkonsums ab, sondern auch von der Tages- oder sogar Jahreszeit, zu der Ihr Nachbar auf der Terrasse oder bei offenem Fenster gemeinsam mit Freunden Shisha-Pfeifen raucht. So werden Geruchsimmissionen ebenso wie Geräuschimmissionen zur Nachtzeit als besonders störend empfunden, weshalb es auch in diesem Fall etwa unzulässig sein kann, in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr in den Sommermonaten auf der Terrasse zu rauchen. Auch zu anderen Tageszeiten, etwa zu „üblichen“ Essenszeiten (zwischen 8.00 und 10.00 Uhr, zwischen 12.00 und 15.00 Uhr und zwischen 18.00 bis 20.00 Uhr) kann eine Geruchsimmission als besonders störend empfunden werden.
Da Ihr Nachbar offenbar besonders in den Sommermonaten seine Terrasse mit Freunden nutzt, können auch besondere Regelungen für die Zeit von Mai bis Oktober gelten. Ähnlich wie bei Geräuschimmissionen durch Klavierspiel kann das Gericht daher Zeiträume festsetzen, in denen Ihr Nachbar das Rauchen auf seiner Terrasse zu unterlassen hat, um Ihnen als Nachbarn die ungestörte Nutzung Ihrer Terrasse und Ihrer Wohnung zu ermöglichen. Durch eine zeitlich begrenzte Regelung würde das Persönlichkeitsrecht des Rauchers oder dessen Recht auf Privatleben nicht verletzt. Zumindest zu bestimmten Zeiten kann Ihrem Nachbarn das Rauchen verboten werden. Ein gänzliches Verbot wird nicht zulässig sein.
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