Lieber Herr F., seit Beginn des Jahres 2019 stehen die Ehe und die eingetragene Partnerschaft homosexuellen und heterosexuellen Paaren offen. Seither können homosexuelle Paare heiraten und heterosexuelle Paare sich verpartnern.
Gleich vorweg: Das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft und das Schließen einer Ehe haben in allen wesentlichen Punkten die gleichen rechtlichen Folgen. Eingetragene Partnerschaften und Ehen sind einander in den wesentlichen Rechtsfolgen gleichgestellt. Auch durch das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft entstehen unmittelbare finanzielle Verpflichtungen. So sind eingetragene Partner einander wechselseitig zu Unterhalt verpflichtet. Eine Geldunterhaltspflicht besteht jedenfalls für den Alleinverdiener, aber auch für einen deutlich besser verdienenden eingetragenen Partner. Als Lebensgefährten trifft Sie derzeit hingegen keine Unterhaltspflicht.
An den Eigentumsverhältnissen ändert die eingetragene Partnerschaft unmittelbar nichts. In Österreich gilt das Prinzip der Gütertrennung, sodass auch nach dem Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft jeder Partner Alleineigentümer seiner Sachen bleibt. Davon zu unterscheiden ist allerdings die Tatsache, dass es auch für den Fall einer Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sehr wohl Aufteilungsansprüche geben kann. In diesem Fall muss das während aufrechter eingetragener Partnerschaft erwirtschaftete Vermögen zwischen den ehemaligen Partnern aufgeteilt werden. Nicht der Aufteilung unterliegen Erbschaften, Geschenke von Dritten und bereits in die eingetragene Partnerschaft eingebrachte Vermögenswerte.
Verwitwete eingetragene Partner haben unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf Witwen/Witwerpension, wie verwitwete Ehepartner. Auch in diesen Fällen sind daher allfällige Wartefristen zu beachten. Die erbrechtlichen Regelungen sind für Ehepartner und eingetragene Partner gleich. Insbesondere sind sowohl Ehegatten als auch eingetragene Partner pflichtteilsberechtigt. Als Lebensgefährte sind Sie hingegen derzeit nicht pflichtteilsberechtigt.
Ehegatten und auch eingetragene Partner können vereinbaren, keinen gemeinsamen Haushalt zu gründen und weiterhin getrennt zu leben. Es ist daher nicht zwingend, dass Ehegatten und eingetragene Partner zusammenwohnen und eine gemeinsame Meldeadresse haben.
Auch das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft hätte für Sie daher entscheidende Rechtsfolgen, die jenen einer Eheschließung in allen wesentlichen Punkten gleichgestellt sind.
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