Liebe Frau P., bei einer einvernehmlichen Ehescheidung oder nach einer strittigen Ehescheidung müssen die Ehegatten auch das während aufrechter Ehe gemeinsam erwirtschaftete Vermögen aufteilen. Im Zuge der Aufteilung des ehelichen Vermögens sollen die Lebensbereiche der Ex-Ehegatten möglichst getrennt werden.
Nicht unter das aufzuteilende Vermögen fallen Vermögenswerte, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, sowie Schenkungen von Dritten und Erbschaften, auch wenn diese während der Ehe erfolgten.
Der von Ihnen geerbte „größere Geldbetrag“ ist daher von einer nachehelichen Aufteilung ausgenommen. Gleiches gilt für ein sogenanntes Surrogat. Also auch alle direkt von dieser Erbschaft finanzierten Anschaffungen, die noch gut abgrenzbar sind, fallen nicht unter das aufzuteilende Vermögen.
Stünde die von Ihnen alleine aus einer Erbschaft finanzierte Ferienwohnung daher in Ihrem Alleineigentum, wäre es unzweifelhaft so, dass die Ferienwohnung nicht der Aufteilung unterliegt. Die Ferienwohnung würde in diesem Fall überhaupt nicht in die nacheheliche Aufteilungsmasse fallen. Sie müssten in diesem Fall auch keine Ausgleichszahlung dafür leisten, dass Ihnen die Ferienwohnung alleine verbleibt.
Die Eintragung Ihres (Ex-) Mannes als Hälfteeigentümer ist aber eine Schenkung von Ihnen an Ihren damaligen Ehemann. Schenkungen zwischen Ehegatten sind grundsätzlich nicht von der Aufteilung ausgenommen.
Bei der Aufteilung solcher Geschenke wird es nach ständiger Rechtsprechung aber als billig angesehen, den Anteil oder die Sache auf den Schenkenden rückzuübertragen. Dem Umstand, dass das Geschenk allein von der Seite des Geschenkgebers stammt, wird dadurch Rechnung getragen, dass er im Regelfall keinen Ausgleich für die Rückübertragung leisten muss. Nur wenn es zu einer Wertsteigerung gekommen wäre, die auf eine Arbeitsleistung oder sonstige Investitionen zurückzuführen ist, müsste dafür eine Ausgleichszahlung geleistet werden.
Ihr Mann irrt daher. Die Ferienwohnung ist zwar grundsätzlich in die Aufteilung einzubeziehen, da sie im Hälfteeigentum der Ehegatten steht. Wenn Sie die Ferienwohnung aber zur Gänze aus Ihrer Erbschaft bezahlt haben, dann haben Sie im Zuge der Aufteilung des ehelichen Vermögens einen Anspruch darauf, dass Ihnen das Eigentum Ihres Mannes an der Ferienwohnung übertragen wird.
Einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hätte Ihr Mann nur dann, wenn er in die Wohnung investiert hätte oder selbst wertsteigernde Arbeitsleistungen erbracht hat. Hat er nicht in die Wohnung investiert, hat Ihr Mann auch keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung.
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