Lieber Herr K., grundsätzlich ruht ein nachehelicher Unterhaltsanspruch, solange die Unterhaltsberechtigte in einer neuen Lebensgemeinschaft lebt.
Eine gesetzliche Definition des Begriffs „Lebensgemeinschaft“ gibt es nicht. Die Rechtsprechung versteht darunter ein jederzeit lösbares, familienrechtsähnliches Verhältnis, das einer Ehe nachgebildet ist. Zumindest zwei der drei Elemente Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft müssen vorliegen. Eine Lebensgemeinschaft muss auch von gewisser Dauer sein.
Ihren Schilderungen entnehme ich, dass Ihre Ex-Frau offenbar noch nicht mit einem anderen Mann zusammengezogen ist, sodass jedenfalls keine Wohngemeinschaft angenommen werden kann. Gelegentliche, oder sogar regelmäßiges Übernachten am Wochenende in der Wohnung des jeweils anderen ist jedenfalls noch keine Wohngemeinschaft.
Auch wenn das Ihren Ausführungen und den Posts auf Facebook nicht klar zu entnehmen ist, kann wohl von einer Geschlechtsgemeinschaft ausgegangen werden. Eine intime Beziehung würden Ihre Ex-Frau und ihr neuer Freund wohl nicht bestreiten (können). Bleibt somit die Frage, ob auch eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt. Um eine Wirtschaftsgemeinschaft zu bejahen, ist es nicht notwendig, dass gemeinsame Konten bestehen und sämtliche Lebenskosten geteilt werden. Das ist ja auch unter Ehegatten nicht immer der Fall. Die Frage, ob eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt, ist auch nicht nur eine materielle.
Vielmehr wird unter einer Wirtschaftsgemeinschaft auch verstanden, dass die beiden Partner Freud und Leid miteinander teilen, einander Beistand und Dienste leisten und einander an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Gütern teilnehmen lassen. Eine gewisse wirtschaftliche Verflechtung im Sinne einer gemeinsamen Haushaltsführung und eines gemeinsamen Wirtschaftens muss aber schon vorliegen. Dazu gehören daher auch gemeinsame Urlaube, gemeinsame Freizeitaktivitäten, Hilfe im Garten oder im Haushalt des jeweils anderen oder auch Kochen und Wäsche waschen für den anderen Partner. Vereinzelte Hilfe im Garten und bei schwereren Arbeiten im Haushalt und gemeinsame Familienfeiern alleine stellen noch keine Wirtschaftsgemeinschaft dar.
Ob zwischen Ihrer Ex-Frau und ihrem neuen Partner eine Wirtschaftsgemeinschaft besteht, ist Ihren Ausführungen nicht abschließend zu entnehmen.
Ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber Ihrer Ex-Frau ruht aber erst dann, wenn eine Lebensgemeinschaft vorliegt. Erfüllt die neue Partnerschaft Ihrer Ex-Frau die Kriterien einer Lebensgemeinschaft, müssen Sie für die Zeit des Bestehens der Lebensgemeinschaft keinen nachehelichen Unterhalt an Ihre Ex-Frau zahlen.
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