Sehr geehrter Herr S., zu welchen Ländern im Oktober die Grenzen tatsächlich geöffnet sein werden, ist derzeit seriös nicht beantwortbar. Auch wenn Österreicher derzeit nach Teneriffa reisen können, ohne nach ihrer Rückkehr in 14-tägige Heimquarantäne zu müssen, ist also nicht sicher, dass das auch noch im Oktober gilt. Trotz geöffneter Grenzen wurden derzeit sämtliche europäische Länder vom Außenministerium auf Reisewarnstufe 4 gesetzt, sohin als „hohes Sicherheitsrisiko“ eingestuft. Ob für Teneriffa im Oktober eine Reisewarnung gilt, muss daher zeitnah vor Reiseantritt auf der Website des Außenministeriums überprüft werden.
Zu Ihrer konkreten Frage: Sie schreiben, dass Sie einen Nonstop-Flug im Rahmen einer Pauschalreise gebucht haben. Zunächst ist es daher wichtig, zu kontrollieren, ob tatsächlich ein Nonstop-Flug oder ein Direktflug vereinbart wurde. Bei einem Direktflug handelt es sich um einen Flug, bei dem die Flugnummer nicht geändert wird. Im Gegensatz zum Nonstop-Flug kann ein Direktflug aber eine oder mehrere Zwischenlandungen zwecks Umstieg oder zum Tanken vorsehen.
Im Rahmen einer Pauschalreise hat ein Reisender keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Flugänderung nur geringfügig ist oder lediglich eine Unannehmlichkeit darstellt. Zwischenlandungen, die zu einer Verspätung von zwei Stunden führen, wären etwa lediglich eine Unannehmlichkeit, für die Sie keinen Anspruch auf Entschädigung hätten.
Würde sich die Flugzeit durch die Änderung des Flugplans um mehr als 4 Stunden verschieben, ist von einer wesentlichen Änderung auszugehen, die zu einer Entschädigung berechtigt. Nach der Frankfurter Tabelle können ab einer Verschiebung von 4 Stunden 5 % des auf den Tag entfallenden Reisepreises zurückgefordert werden und weitere 5 % pro jeder weiteren Stunde.
Wesentliche Änderungen sind dann zulässig, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Änderungsvorbehalt vorgesehen ist und Ihnen die Änderung zumutbar ist. Bei der Frage der Zumutbarkeit spielt unter anderem die Reisedauer eine Rolle. Bei einem 14-tägigen Strandurlaub müssen Reisende Flugverschiebungen eher hinnehmen als bei einem kurzen Städtetrip. Handelt es sich um eine wesentliche Änderung, die unzumutbar ist, haben Sie das Recht auf eine kostenlose Stornierung oder Umbuchung auf eine andere Reise zu bestehen.
Ob Sie statt eines Nonstop-Fluges einen Flug mit Umsteigen akzeptieren müssen und ab wann Sie Anspruch auf kostenlose Stornierung, Umbuchung oder Entschädigung haben, hängt daher von Ihrem konkreten Reisevertrag ab. Entscheidend sind dabei immer die im konkreten Einzelfall getroffenen Vereinbarungen.
Ich rate Ihnen daher, direkt mit Ihrem Reiseveranstalter rechtzeitig vor Beginn der Reise im Herbst Kontakt aufzunehmen und mit ihm direkt die dann gegebenen Rahmenbedingungen Ihrer Reise abzuklären.
rechtpraktisch@kurier.at
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