Liebe Frau L., Vereinbarungen, wonach ein neuer Mieter dafür, dass der frühere Mieter den Mietgegenstand aufgibt, eine Ablöse zahlt, sind gemäß § 27 Mietrechtsgesetz verboten und ungültig. Dieses Verbot betrifft jedenfalls die Zahlung einer Ablöse an einen Vormieter und ist daher jedenfalls verboten.
Erlaubt ist eine Zahlung nur dann, wenn der neue Mieter dafür eine „vermögenswerte Gegenleistung“ erhält. Darunter versteht man etwa Einrichtungsgegenstände, die vom neuen Mieter übernommen werden und so abgekauft würden. Oder auch andere vermögenswerte Leistungen, die der bisherige Mieter selbst in der Wohnung eingebracht hat, oder auf seine Kosten einbringen hat lassen, etwa eine neue Sicherheitstüre. Auch der Ersatz tatsächlicher Übersiedlungskosten ist zulässig.
Durch das Verbot der Zahlung von Ablösen für die Weitergabe der Mietrechte soll verhindert werden, dass Mietrechte als Vermögenswerte gehandelt werden können.
Da sowohl Sie als auch Ihre Mitbewohnerin bereits Mieterin der Wohnung sind, handelt es sich bei Ihrer Freundin eigentlich nicht um eine „frühere“ Mieterin, der Sie durch Zahlung einer Ablöse ihre Mietrechte abkaufen würden. Ihre Freundin möchte ja offenbar ein Entgelt dafür, dass Sie nun alleinige Mieterin werden, Sie also Ihre Mitmieterin loswerden. Durch das Ausscheiden Ihrer WG-Mitbewohnerin aus dem gemeinsamen Mietverhältnis verbessert sich Ihre mietrechtliche Position daher auch, da Sie ab dem Ausscheiden Ihrer Mitbewohnerin aus dem Mietvertrag als einzige Mieterin die Wohnung alleine benützen können und auch Ihre Entscheidungen betreffend die Wohnung nicht mehr mit Ihrer Mitbewohnerin abstimmen müssen.
Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits entschieden, dass Sie als dann alleinige Mieterin wie eine „neue Mieterin“ zu behandeln sind. Eine Vereinbarung über die Zahlung einer Ablöse dafür, dass Ihre Freundin aus dem gemeinsamen Mietvertrag ausscheidet, ist daher gemäß § 27 Mietrechtsgesetz verboten und ungültig.
Zulässig ist hingegen eine Zahlung für konkret von Ihnen von Ihrer Freundin übernommene Einrichtungsgegenstände. Ihre Freundin hat daher zwar keinen Anspruch auf eine Ablöse für die Überlassung der Mietrechte, sehr wohl aber für die neue Küche. Für die neue Küche müssen Sie Ihrer Freundin bei deren Auszug sehr wohl eine Ablöse, wenn auch wahrscheinlich eine deutlich niedrigere als von ihr gefordert, bezahlen.
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