Liebe Frau M., in Österreich kann gemäß dem Prinzip der Testierfreiheit jeder von Todes wegen frei über sein Vermögen verfügen. Einen gewissen Ausgleich zur absoluten Testierfreiheit stellt nur das Pflichtteilsrecht dar.
Jeder Österreicher kann daher frei entscheiden, eine letztwillige Anordnung zu treffen, also etwa ein Testament zu verfassen. Verstirbt jemand ohne letztwillige Anordnung, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Ihrem Lebensgefährten steht es daher frei, seine Wohnung entweder Ihnen oder seinem Freund letztwillig zu hinterlassen. Ein Versprechen jemandem etwas zu hinterlassen ist ohne Notariatsakt nicht rechtswirksam.
Es wäre daher zunächst abzuklären, ob Ihr Lebensgefährte bereits ein den Formvorschriften entsprechendes Testament verfasst hat, in welchem er seinen Freund zum Erben eingesetzt hat, oder ihm zumindest in Form eines Legats die Wohnung hinterlassen will. Ein mündliches Versprechen – auch mit Handschlag – stellt kein formgültiges Testament dar.
Selbst wenn Ihr Lebensgefährte bereits ein formgültiges Testament errichtet hat, steht es ihm selbstverständlich dennoch frei, sein Testament jederzeit wieder zu ändern. Es gilt immer das jüngste Testament und es steht jedem offen, auch täglich ein neues Testament zu verfassen. Niemand kann sich darauf verlassen, dass ein einmal verfasstes Testament zum Todeszeitpunkt dann auch das letztgültige ist. Aus der Änderung eines Testaments lassen sich auch keine Ansprüche ableiten. Lediglich für den Fall, dass Ihr Lebensgefährte die Wohnung seinem Freund in der Form einer Schenkung auf den Todesfall bereits zu Lebzeiten geschenkt hätte, könnte er diese Schenkung nicht jederzeit wieder rückgängig machen. Eine Schenkung auf den Todesfall kann aber nur vor einem Notar formgültig erfolgen. Eine mündliche Schenkung auf den Todesfall mit Handschlag wäre daher mangels Einhaltung der notwendigen Formvorschriften nicht rechtswirksam.
Ob Sie mit der Abmachung einverstanden sind, spielt hingegen keine Rolle. Als Lebensgefährtin haben Sie – anders als als Ehefrau – keinen Pflichtteilsanspruch. Ihr Lebensgefährte muss Ihnen aus rechtlicher Sicht daher ebenso wenig etwas nach seinem Tod hinterlassen, wie seinem Freund.
Ich rate Ihnen daher, nochmals mit Ihrem Lebensgefährten die Situation zu besprechen und abzuklären, ob er überhaupt schon formgültig eine letztwillige Verfügung getroffen hat. Sein Versprechen mit Handschlag alleine ist jedenfalls nicht rechtsverbindlich. Würde Ihr Lebensgefährte ohne Testament versterben, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Dadurch kämen zunächst Verwandte Ihres Lebensgefährten als Erben zum Zug. Weder der Freund Ihres Lebensgefährten noch Sie als Lebensgefährtin erben neben anderen Verwandten ohne entsprechende letztwillige Anordnung.
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