Gericht erklärt Moscheeschließungen für rechtswidrig

Gericht erklärt Moscheeschließungen für rechtswidrig
Die Auflösung der Arabischen Kultusgemeinde durch die ehemalige türkis-blaue Bundesregierung war nicht rechtens.

Einen Schlussstrich zog das Landesverwaltungsgericht Wien diese Woche unter die Moscheeschließungen, die die ehemalige türkis-blaue Bundesregierung 2018 als "Schlag gegen den politischen Islam" verkündet hatte: Das Gericht hob den Beschluss des Kultusamts vom Juni 2018 auf, mit dem der Arabischen Kultusgemeinde Österreich (AKÖ) die Rechtspersönlichkeit entzogen worden war. Die Schließung von sieben Moscheen war damit rechtswidrig.

Wie berichtet, hatten Bundeskanzler Sebastian Kurz (ÖVP), Vizekanzler Heinz-Christian Strache (FPÖ), Innenminister Herbert Kickl (FPÖ) und Kultusminister Gernot Blümel (ÖVP) am 8. Juni 2018 in einer großen medialen Inszenierung die Schließung von sieben Moscheen in Wien, Oberösterreich und Kärnten, die Ausweisung aller 65 Atib-Imame sowie die Auflösung der Arabischen Kultusgemeinde bekannt gegeben. 

"Rechtsstaatlich bedenklich"

Am selben Tag erließ das Kultusamt einen Bescheid zur Aufhebung der Rechtspersönlichkeit der AKÖ. Begründet wurde dies mit angeblich bedenklichen Predigten in einer der betroffenen Moscheen sowie mit einer angeblich nicht ausreichenden Mitgliederzahl und zu geringen Zahl an Moscheeeinrichtungen, womit die Kultusgemeinde gegen die Verfassung der IGGÖ verstoßen hätte.

Um der Entscheidung sofortige Wirkung zu verleihen, schloss das Kultusamt die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln aus. Für Rechtsanwalt Georg Rihs, der die AKÖ vor Gericht vertrat, eine "rechtsstaatlich bedenkliche" Vorgangsweise.

Kultusamt verstieß gegen Islamgesetz

Bereits 2019 erklärte das Landesverwaltungsgericht die Maßnahmen allerdings für rechtswidrig. Und zwar, weil das Kultusamt gegen das eigene Islamgesetz verstoßen hatte: Man hatte verabsäumt, der AKÖ die Möglichkeit zu geben, zu angeblichen Verstößen Stellung zu nehmen und diese zu beseitigen. Ein Formalfehler.

Zudem kam das Gericht zum Schluss, dass auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittel rechtswidrig war, weil nie "Gefahr im Verzug" bestanden hatte.

Das wollte man im Kultusamt nicht auf sich sitzen lassen und wandte sich deshalb mit einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Das Höchstgericht verwies die Angelegenheit jedoch an das Verwaltungsgericht zurück. Dieses solle prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für den Bestand der Kultusgemeinde (Zahl der Mitglieder und Moscheeeinrichtungen) vorliegen.

Voraussetzungen erfüllt

Was nun geschehen ist. In der mündlichen Verhandlung am Mittwoch bekräftige die Islamische Glaubensgemeinschaft (IGGÖ), dass die AKÖ alle im Islamgesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Rechtspersönlichkeit erfüllt.

Darum hob das Verwaltungsgericht den ursprünglichen Bescheid des Kultusamts, über den nun neuerlich zu entscheiden war, als rechtswidrig auf. Die AKÖ ist damit vor dem Gesetz vollständig rehabilitiert.

Bei der IGGÖ freut man sich für die Arabische Kultusgemeinde, die Entscheidung des Gerichts will man aber nicht weiter kommentieren.

Beim Kultusamt sieht man sich trotz der Gerichtsentscheidung nach wie vor im Recht. Die IGGÖ habe nach drei Jahren die Rechtsstellung der Kultusgemeinde geändert, erklärt ein Sprecher. Nur deshalb wäre der Auflösungsbescheid aus dem Jahr 2018 vom Verwaltungsgericht jetzt aufgehoben worden. Das bestätige die damalige Entscheidung der Auflösung.

Das Kultusamt hätte jetzt noch die Möglichkeit, sich erneut an den VwGH zu wenden - mit dem Risiko, dass das Verfahren wieder ans Verwaltungsgericht Wien zurückverwiesen wird.

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