Wien: Registrierung nicht nur in Gastronomie, auch in Spitälern und Pflegeheimen

Wien: Registrierung nicht nur in Gastronomie, auch in Spitälern und Pflegeheimen
Wirte müssen Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse und Tischnummer notieren. Registrierung in Lokalen gilt auch für den Schanigarten.

Dem KURIER liegt die neue Wiener Verordnung zur Registrierung der Gäste in den Lokalen vor, sie wurde am Freitag kundgemacht. Und sie regelt nicht nur die Registrierung von Gästen in Restaurants, sondern auch von Besuchern in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Behindertenwohnhäusern.

Hier die Details im Überblick.

Registrierung in der Gastronomie:

  • Wirte müssen Name, Telefonnummer, eMail-Adresse und Tischnummer notieren
  • Jeder Gastrobetrieb muss einen Ansprechpartner für die Behörden nennen

Registrierung in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Behinderten- und Pensionistenwohnheimen, sowie Wohnungsloseneinrichtungen: 

  • Meldung einer zentrale Ansprechperson
  • Meldung einer medizinischen Ansprechperson
  • Name, Telefonnummer und eMail-Adresse der Bewohnerinnen und Bewohner
  • Name, Telefonnummer und eMail-Adresse der Erwachsenenvertreterinnen und -vertreter
  • Name, Telefonnummer und eMail-Adresse des Personals
  • Name, Telefonnummer und eMail-Adresse der Besucherinnen und Besucher

Grundsätzlich werden in Wien Besucherinnen und Besucher in Spitälern und Pflegeeinrichtungen schon seit Mai registriert, allerdings auf Basis von Hausordnungen. Mit der neuen Verordnung ist die Registrierung nun gesetzlich verankert.

Die Wiener Verordnung basiert auf dem Epidemiegesetz aus dem Jahr 1950. Wichtig ist in diesem Zusammenhang Paragraf 5, Absatz 3. Dieser sieht vor, dass Einrichtungen und Betriebe im Rahmen der Kontaktpersonensuche bei der Bekämpfung einer Epidemie auskunftspflichtig sind. Und zwar nur der Gesundheitsbehörde gegenüber. 

Für die Wiener Gastro-Verordnung bedeutet das, dass der Betreiber eines Lokals dazu verpflichtet wird, Name, Telefonnummer und eMail-Adresse seiner Gäste einzuheben. Außerdem muss der Wirt auch die Tischnummer notieren. So kann - im Falle einer Infektion - die Anzahl der Personen, die in Quarantäne müssen, gering gehalten werden. Dann müssen nämlich nicht alle Gäste in Isolation, sondern nur jene, die in der Nähe der infizierten Person gesessen sind. 

Außerdem muss jeder Betrieb der Stadt eine konkrete Ansprechperson melden. Das soll im Falle eines Infektionsgeschehens das Contact Tracing - also die Suche nach Kontaktpersonen - erleichtern. 

Wie die Daten erhoben werden - auf Zetteln, in PC-Programmen - ist der Stadt egal. Die Stadt stellt den Wirten noch am Freitag "als Serviceleistung" ein Formblatt zum Download bereit.

Keine Pflicht für Gäste, Strafe für Gastronomen

Wichtig ist, dass nicht die Gäste dazu verpflichtet werden, ihre Daten preiszugeben. Sondern dass der Wirt - eben auf Basis des Epidemiegesetzes - im Falle einer Infektion mögliche Kontaktpersonen nennen können muss. Weigert sich also ein Gast, die Kontaktdaten zu nennen, dann kann der Gastronom entweder von seinem Hausrecht gebrauch machen und ihn des Lokals verweisen. Oder er lässt ihn in sein Lokal auch ohne Daten - dann muss der Gastronom aber im Falle einer Infektionsgeschehens in seinem Lokal mit Strafen rechnen. 

Die Verordnung wird nicht nur Restaurants oder Café betreffen, sondern alle Gastronomiebetriebe. Auch Bars, Clubs, Espressos, Tschocherln. Sie gilt ab Montag, 28. September, 0 Uhr. 

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